Ausgaben für Dienstjubiläum sind steuerlich abziehbar

Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Ausgaben für die Feier anlässlich eines Dienstjubiläums als Werbungskosten abziehbar.

Die Auf­wen­dun­gen für eine betriebs­in­ter­ne Fei­er anläss­lich eines Dienst­ju­bi­lä­ums kön­nen nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich ver­an­lasst und damit als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein. Wich­tigs­te Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass die Gäs­te nach berufs­be­zo­ge­nen Kri­te­ri­en und nicht nach per­sön­li­cher Prä­fe­renz ein­ge­la­den wer­den. Im Streit­fall, über den der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den muss­te, hat­te ein Finanz­be­am­ter zu einer Fei­er anläss­lich sei­nes 40jährigen Dienst­ju­bi­lä­ums unter­schieds­los alle Kol­le­gen in den Sozi­al­raum des Finanz­amts ein­ge­la­den. Daher ging der Bun­des­fi­nanz­hof von einer ein­deu­tig beruf­li­chen Ver­an­las­sung aus.