Bundesratsinitiative zur Reform der Grundsteuer

Nach langer Debatte wollen die Bundesländer im September das Gesetzgebungsverfahren für eine aufkommensneutrale Reform der Grundsteuer starten.

Nach vie­len Jah­ren der Dis­kus­si­on haben die Finanz­mi­nis­ter der Län­der im Juni mit gro­ßer Mehr­heit eine Bun­des­rats­in­itia­ti­ve zur Reform der Grund­steu­er beschlos­sen. Mit Aus­nah­me von Ham­burg und Bay­ern unter­stüt­zen alle ande­ren Bun­des­län­der das Reform­kon­zept. Bay­ern möch­te, dass die Rege­lung der Grund­steu­er den Län­dern über­las­sen wird, weil es in der Reform eine Steu­er­erhö­hung sieht. Das Reform­kon­zept sieht dage­gen eine Grund­ge­setz­än­de­rung vor, die aus­drück­lich dem Bund die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz für die Grund­steu­er ein­räumt.

Bis­her wird die Grund­steu­er auf der Grund­la­ge jahr­zehn­te­al­ter Wert­ver­hält­nis­se erho­ben, was erheb­li­che Beden­ken an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der momen­ta­nen Grund­steu­er aus­löst. Im Wes­ten wird auf Wer­te aus dem Jah­re 1964, im Osten gar auf Wer­te aus 1935 abge­stellt. Über mehr als 50 Jah­re Wert­ver­än­de­run­gen aus­zu­blen­den führt dazu, dass gegen­wär­tig man­che zu viel und ande­re zu wenig zah­len.

Der ers­te Schritt zur neu­en Grund­steu­er ist die Neu­be­wer­tung aller rund 35 Mil­lio­nen Grund­stü­cke und land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betrie­be. Das neue Bewer­tungs­ver­fah­ren soll mög­lichst ein­fach sein, um eine kom­plet­te Neu­be­wer­tung in regel­mä­ßi­gen Abstän­den zu erleich­tern. Die wirk­lich wich­ti­gen Wert­fak­to­ren sol­len aber trotz­dem in den neu­en Berech­nungs­re­geln Berück­sich­ti­gung fin­den: Bei unbe­bau­ten Grund­stü­cken sind die Boden­richt­wer­te Grund­la­ge für die Bewer­tung. Bei bebau­ten Grund­stü­cken wird zudem noch der Wert des Gebäu­des erfasst, wobei die Art des Gebäu­des und das Bau­jahr berück­sich­tigt wer­den.

Der Stich­tag für die ers­te Bewer­tung nach den neu­en Regeln soll der 1. Janu­ar 2022 sein. Heu­te lässt sich noch nicht abschät­zen, wel­che Wer­te sich dann für ein­zel­ne Grund­stü­cke erge­ben, denn die dann gül­ti­gen Boden­richt­wer­te und Bau­prei­se kennt noch nie­mand. Die Bewer­tungs­ar­bei­ten wer­den um den Jah­res­wech­sel 2022/2023 begin­nen und eini­ge Jah­re in Anspruch neh­men.

Aber auch wenn die neu­en Wer­te vor­lie­gen, lässt sich dar­aus noch nicht die Höhe der neu­en Grund­steu­er ablei­ten. Wie bis­her wer­den auch die künf­ti­gen Wer­te mit einer gesetz­lich fest­ge­leg­ten Steu­er­mess­zahl mul­ti­pli­ziert. Erst auf den sich so erge­ben­den Steu­er­mess­be­trag wird dann der Hebe­satz der jewei­li­gen Kom­mu­ne ange­wandt, um die tat­säch­lich zu zah­len­de Grund­steu­er zu ermit­teln. Die Steu­er­mess­zah­len und die Hebe­sät­ze die­nen daher als Stell­schrau­ben, um die Reform wie vor­ge­se­hen auf­kom­mens­neu­tral umzu­set­zen. Bei einem flä­chen­de­cken­den Anstieg der Wer­te wegen der Neu­be­wer­tung wer­den die Steu­er­mess­zah­len ent­spre­chend abge­senkt.

Wie hoch die Mess­zah­len sein müs­sen, um die ange­streb­te bun­des­wei­te Auf­kom­mens­neu­tra­li­tät zu errei­chen, kann erst in einem zwei­ten Reform­schritt nach Abschluss der Neu­be­wer­tung berech­net wer­den. Weil die auf bun­des­wei­ter Basis ermit­tel­ten Steu­er­mess­zah­len nicht in jedem Land eins zu eins pas­sen, bekom­men die Län­der auch die Mög­lich­keit, eige­ne Steu­er­mess­zah­len fest­zu­le­gen. Hete­ro­ge­ne Wert­ent­wick­lun­gen inner­halb eines Lan­des kön­nen dann noch auf der Ebe­ne der Kom­mu­nen aus­ge­gli­chen wer­den, die ihre Hebe­sät­ze jeweils selbst bestim­men.

Das bedeu­tet jedoch nicht, dass jeder Bür­ger genau die glei­che Grund­steu­er zah­len wird wie bis­her. Denn dafür haben sich die Wer­te in den letz­ten Jahr­zehn­ten zu weit aus­ein­an­der­ent­wi­ckelt. Wenn inner­halb einer Gemein­de Grund­stü­cke in man­chen Lagen stär­ker an Wert zuge­legt haben als in ande­ren Stadt­tei­len, wird sich dies in der Ver­tei­lung der Grund­steu­er­last wider­spie­geln. Einer Mehr­be­las­tung ein­zel­ner Grund­be­sit­zer steht also eine ent­spre­chen­de Ent­las­tung ande­rer Grund­be­sit­zer gegen­über.