Hotelparkplatz ist voll umsatzsteuerpflichtig

Auch wenn das Hotel keine Parkgebühren für seine Parkplätze erhebt, sind die anteiligen kalkulatorischen Kosten für die Parkmöglichkeit mit dem vollen Umsatzsteuersatz zu versteuern.

Bei Über­nach­tun­gen in einem Hotel unter­lie­gen nur die unmit­tel­bar der Beher­ber­gung die­nen­den Leis­tun­gen dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 %. Die Ein­räu­mung von Park­mög­lich­kei­ten an Hotel­gäs­te gehört nicht dazu und ist daher mit dem Regel­steu­er­satz von 19 % zu ver­steu­ern. Das gilt auch dann, wenn für die Park­mög­lich­keit kein geson­der­tes Ent­gelt berech­net wird und die Nut­zung der Park­mög­lich­kei­ten vom Hotel nicht erfasst oder über­prüft wird.