Übergang zur Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe

Wenn bei einem Betrieb im Lauf der Zeit die Gewinnerzielungsabsicht wegfällt, kann das Finanzamt von einem Einnahme-Überschuss-Rechner nicht einfach die Aufstellung einer Abschlussbilanz verlangen.

Es kann pas­sie­ren, dass eine zunächst mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht geführ­te Tätig­keit im Lauf der Jah­re steu­er­lich zur Lieb­ha­be­rei wird. Lau­fen nur noch Ver­lus­te auf, wird das Finanz­amt jeden­falls irgend­wann die Aner­ken­nung ver­wei­gern. Ein sol­cher Über­gang zur Lieb­ha­be­rei stellt aber kei­ne gewinn­rea­li­sie­ren­de Betriebs­auf­ga­be dar, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Das Finanz­amt darf daher von einem Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­ner nicht die Auf­stel­lung einer Abschluss­bi­lanz ver­lan­gen, um einen dar­aus resul­tie­ren­den Über­gangs­ge­winn besteu­ern zu kön­nen. Aller­dings führt der spä­te­re Ver­kauf von Wirt­schafts­gü­tern des Umlauf­ver­mö­gens, die vor dem Über­gang zur Lieb­ha­be­rei ange­schafft und daher als Betriebs­aus­ga­be abge­zo­gen wur­den, eine nach­träg­li­che Betriebs­ein­nah­me dar.