Neue Kassenvorschriften schon ab 2017

Ab 2020 wird der Einsatz manipulationssicherer Kassen per Gesetz verbindlich vorgeschrieben. Aber schon 2017 gelten verschärfte Vorschriften für alte Registrierkassen.

Das “Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen”, das den Ein­satz mani­pu­la­ti­ons­si­che­rer Kas­sen vor­schrei­ben soll, liegt jetzt zusam­men mit einer Tech­ni­schen Ver­ord­nung zur Durch­füh­rung die­ses Geset­zes als Regie­rungs­ent­wurf vor. Gegen­über dem ers­ten Ent­wurf wur­de das Inkraft­tre­ten der neu­en Vor­ga­ben um ein Jahr nach hin­ten ver­scho­ben.

Für ehr­li­che Unter­neh­mer bedeu­tet das Gesetz in ers­ter Linie zusätz­li­chen Auf­wand und Kos­ten sowie das Risi­ko erheb­li­cher Stra­fen, wenn die Vor­ga­ben nicht ein­ge­hal­ten wer­den. Daher soll­te die Vor­be­rei­tung recht­zei­tig in Angriff genom­men wer­den. Fol­gen­de Maß­nah­men sieht das Gesetz vor:

  • Sicher­heits­ein­rich­tung: Elek­tro­ni­sche Kas­sen und Auf­zeich­nungs­sys­te­me müs­sen ab 2020 über eine zer­ti­fi­zier­te tech­ni­sche Sicher­heits­ein­rich­tung ver­fü­gen, die die Voll­stän­dig­keit und Unver­än­der­bar­keit der erfass­ten Geschäfts­vor­fäl­le gewähr­leis­tet. Für die Mehr­zahl der der­zeit ein­ge­setz­ten Kas­sen wird eine Nach­rüs­tung mög­lich sein. Ist die Kas­se nicht nach­rüst­bar, genügt aber den aktu­el­len Vor­ga­ben und wur­de zwi­schen 2010 und 2019 ange­schafft, darf sie noch längs­tens bis Ende 2022 wei­ter ver­wen­det wer­den.

  • Kas­sen-Nach­schau: Eine Kas­sen-Nach­schau soll dem Finanz­amt ermög­li­chen, bei Ver­dacht auf Mani­pu­la­ti­on oder Steu­er­hin­ter­zie­hung auch unan­ge­kün­digt die Ord­nungs­mä­ßig­keit der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen und der ord­nungs­ge­mä­ßen Über­nah­me der Kas­sen­auf­zeich­nun­gen in die Buch­füh­rung zeit­nah zu über­prü­fen.

  • Sank­tio­nen: Wer­den Ver­stö­ße gegen die neu­en Ver­pflich­tun­gen fest­ge­stellt, kön­nen die­se als Steuer­ord­nungs­wid­rig­keit mit einer Geld­bu­ße von bis zu 25.000 Euro geahn­det wer­den, auch wenn kein steu­er­li­cher Scha­den ent­stan­den ist.

Der Gesetz­ent­wurf sieht eine Beleg­aus­ga­be auf Ver­lan­gen des Kun­den vor. Es wird damit aus­drück­lich gesetz­lich nor­miert, dass jedem Kun­den das Recht zusteht, einen Beleg zu for­dern. Die Ein­füh­rung einer all­ge­mei­nen Regis­trier­kas­sen­pflicht ist aller­dings nicht vor­ge­se­hen. Ins­be­son­de­re bei Wochen­märk­ten, Fes­ten, Hof­lä­den und Stra­ßen­ver­käu­fern kön­nen daher auch wei­ter­hin manu­el­le Auf­zeich­nun­gen geführt wer­den.

In der Dis­kus­si­on um das neue Gesetz ist aber fast unter­ge­gan­gen, dass schon ab 2017 ver­schärf­te Regeln für Regis­trier­kas­sen, Waa­gen mit Kas­sen­funk­ti­on und Taxa­me­ter gel­ten. Grund­la­ge dafür sind die 2010 geän­der­ten Vor­ga­ben zur Auf­be­wah­rung digi­ta­ler Unter­la­gen bei Bar­ge­schäf­ten. Seit­her müs­sen die Kas­sen jeden Geschäfts­vor­fall ein­zeln, voll­stän­dig, rich­tig, zeit­ge­recht und geord­net auf­zeich­nen. Außer­dem müs­sen die Geschäfts­vor­fäl­le unver­än­der­bar und maschi­nell aus­wert­bar auf einem Daten­trä­ger gespei­chert wer­den. Für jedes Kas­sen­sys­tem oder kas­sen­ähn­li­che Sys­tem müs­sen die Auf­zeich­nun­gen getrennt geführt und auf­be­wahrt wer­den.

Kas­sen, die die­se Vor­ga­ben nicht oder nur teil­wei­se erfül­len, dür­fen auf­grund einer Über­gangs­re­ge­lung bis zum 31. Dezem­ber 2016 wei­ter­ver­wen­det wer­den. Mit dem Jah­res­en­de endet aber auch die­se Über­gangs­frist. Wer ab 2017 noch eine Kas­se ver­wen­det, die nicht den aktu­el­len Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung genügt, ris­kiert daher bei einer Betriebs­prü­fung Hin­zu­schät­zun­gen und ande­ren Ärger. Noch bleibt Zeit für eine Umstel­lung, wobei bei einer Neu­an­schaf­fung gleich das neue Gesetz berück­sich­tigt wer­den soll­te — ent­we­der indem gezielt die dar­in vor­ge­se­he­ne Über­gangs­frist für nicht nach­rüst­ba­re Kas­sen aus­ge­reizt wird oder gleich eine Kas­se ange­schafft wird, die sich auch nach­rüs­ten lässt.