Rückzahlung von irrtümlich an Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn

Die Rückzahlung von irrtümlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer gezahltem Lohn wirkt sich nicht rückwirkend aus, sondern erst im Zeitpunkt der Rückzahlung.

Auch für beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer gilt, dass irr­tüm­lich gezahl­ter Lohn erst bei der Rück­zah­lung die Ein­künf­te min­dert. Stellt das Finanz­amt also bei einer Betriebs­prü­fung fest, dass dem Geschäfts­füh­rer mehr Lohn gezahlt wur­de als im Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bart, wirkt sich die Rück­zah­lung nicht rück­wir­kend aus. Zu wenig gezahl­te Leis­tun­gen wer­den dage­gen beim Geschäfts­füh­rer rück­wir­kend ab ihrer Fäl­lig­keit berück­sich­tigt. Der Bun­des­fi­nanz­hof recht­fer­tigt die­se unter­schied­li­che Behand­lung damit, dass zwar der Gesell­schaf­ter die Gesell­schaft beherrscht und damit über den Zeit­punkt der Aus­zah­lung bestim­men kann. Die Gesell­schaft beherrscht aber nicht den Gesell­schaf­ter und hat damit kei­nen Ein­fluss auf den Zeit­punkt der Rück­zah­lung des zu viel gezahl­ten Lohns.