Berechnung von Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen entstehen schon ab der Fälligkeit einer zu niedrig festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlung und nicht erst mit Ablauf des jeweiligen Jahres.

Für Nach­zah­lungs­zin­sen gibt es eine kla­re gesetz­li­che Rege­lung, wann der Zins­lauf beginnt, näm­lich 15 Mona­te nach Ablauf des Jah­res, in dem die Steu­er ent­stan­den ist. Bei Hin­ter­zie­hungs­zin­sen ist die Rege­lung nicht ganz so klar. Hier beginnt der Zins­lauf näm­lich mit dem Ein­tritt der Steu­er­ver­kür­zung. Ein Finanz­amt hat­te daher die Zin­sen für Schwarz­geld in der Schweiz jeweils ab Fäl­lig­keit der quar­tals­wei­sen Ein­kom­men­steu­er-Vor­aus­zah­lung berech­net und nicht erst ab dem Erge­hen des jewei­li­gen Jah­res­steu­er­be­schei­des.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat die­se Berech­nungs­wei­se bestä­tigt. Es ver­tritt die Ansicht, dass die Steu­er­ver­kür­zung in dem Moment ein­ge­tre­ten ist, in dem das Finanz­amt auf­grund der feh­len­den Anga­ben über Kapi­tal­ein­künf­te einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid erlas­sen hat, ohne zugleich die Vor­aus­zah­lun­gen für die Streit­jah­re anzu­pas­sen. Weil die Fra­ge aber noch nicht höchst­rich­ter­lich geklärt ist, hat das Gericht die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen.