Unmöglichkeit der Selbstnutzung eines geerbten Familienheims

Psychische Gründe rechtfertigen nicht die Unmöglichkeit der Selbstnutzung eines Familienheims, wenn weiterhin die selbstständige Führung eines Haushalts möglich ist.

Die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim setzt eine Selbst­nut­zung über zehn Jah­re vor­aus. Eine Aus­nah­me gibt es nur, wenn der Erbe aus zwin­gen­den Grün­den an einer Selbst­nut­zung gehin­dert ist. Nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Hes­sen lie­gen zwin­gen­de gesund­heit­li­che Grün­de aber nur dann vor, wenn dem Erben prin­zi­pi­ell die selbst­stän­di­ge Füh­rung eines Haus­halts unmög­lich ist. Daher schei­ter­te eine Erbin mit ihrer Kla­ge, in der sie gel­tend mach­te, das Fami­li­en­heim aus psy­chi­schen Grün­den nicht mehr bewoh­nen zu kön­nen.