Sammelauskunftsersuchen an Zeitungsverlag ist zulässig

Das Finanzamt darf von einem Zeitungsverlag in der Regel Angaben über die Inserenten von Anzeigen im Rahmen eines Sammelauskunftsersuchens verlangen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bestä­tigt, dass ein Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen der Steu­er­fahn­dung an einen Zei­tungs­ver­lag zuläs­sig ist. Die grund­ge­setz­lich geschütz­te Pres­se­frei­heit schützt den Ver­lag nicht vor der Neu­gier des Finanz­amts. Von der Pres­se­frei­heit geschützt sei­en nur sol­che Anzei­gen, die für die öffent­li­che Mei­nungs­bil­dung bedeut­sam sind oder der Kon­troll­funk­ti­on der Pres­se die­nen, meint das Gericht. Das Finanz­amt woll­te vom Ver­lag für ins­ge­samt zwei Jah­re eine Auf­stel­lung der Auf­trag­ge­ber für Anzei­gen, in denen sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen bewor­ben wur­den, um auch im Rot­licht­mi­lieu das Steu­er­auf­kom­men zu sichern.