Keine Aussetzung der Vollziehung beim Kinderfreibetrag

Auch starke Zweifel eines Finanzgerichts an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kinderfreibetrags rechtfertigen keine Aussetzung der Vollziehung.

Nach­dem das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt den Kin­der­frei­be­trag für 2014 gleich aus meh­re­ren Grün­den für ver­fas­sungs­wid­rig nied­rig hielt, gewähr­te es einer Mut­ter die Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Dem hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun in der Revi­si­on wider­spro­chen: Selbst wenn der Kin­der­frei­be­trag in der gel­ten­den Form ver­fas­sungs­wid­rig wäre, wür­de es sich im kon­kre­ten Ein­zel­fall allen­falls um eine den Rand­be­reich der Grund­rech­te berüh­ren­de Ver­let­zung han­deln. Daher fie­le die Auf­recht­erhal­tung des Voll­zu­ges bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fah­rens nicht so schwer ins Gewicht, dass der Mut­ter dadurch irrepa­ra­ble Nach­tei­le dro­hen. Somit sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht erfüllt.