Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

Ob die Einkommensteuer in der Insolvenz eine nachrangige Verbindlichkeit oder eine Masseschuld ist, hängt nicht zuletzt von der Gewinnermittlungsart ab.

Im Insol­venz­fall muss sich das Finanz­amt wie ande­re Gläu­bi­ger auch mit einem Bruch­teil sei­ner For­de­run­gen zufrie­den geben, wenn die Ein­kom­men­steu­er schon vor dem Ein­tritt der Insol­venz ent­stan­den ist. Wird die Steu­er­for­de­rung dage­gen erst nach Ein­tritt der Insol­venz begrün­det, kann das Finanz­amt die vol­le Steu­er als Mas­se­ver­bind­lich­keit gel­tend machen. Wann eine Ein­kom­men­steu­er­for­de­rung begrün­det ist, hängt nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs auch von der Art der Gewinn­ermitt­lung ab.

Nach dem Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip ist bei der Bilan­zie­rung die Steu­er­for­de­rung bereits begrün­det, wenn die For­de­rung rea­li­siert ist. Im Fall der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung ist das nach dem Zufluss­prin­zip dage­gen erst mit der Ver­ein­nah­mung der Zah­lung der Fall. Doch kei­ne Regel ohne Aus­nah­me: Wenn, wie im Streit­fall, die For­de­rung aus dem Ver­kauf der Betriebs­ein­rich­tung kurz vor Ein­tritt der Insol­venz stammt, ist damit eine Betriebs­auf­ga­be ein­ge­lei­tet, die zwin­gend einen Wech­sel von der Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung zur Bilan­zie­rung not­wen­dig macht. Erfolgt die Zah­lung dann erst nach Ein­tritt der Insol­venz, greift trotz­dem das Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip.