Gefährdungshaftung bei Scheingutschriften

Ein Unternehmer, der zulässt oder daran mitwirkt, dass ein Dritter Scheingutschriften an ihn ausstellt, haftet für die in den Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer.

Eine Gut­schrift im umsatz­steu­er­li­chen Sinn liegt vor, wenn nicht der Lie­fe­rant oder Leis­tungs­er­brin­ger, son­dern der Emp­fän­ger eine Rech­nung über die Lie­fe­rung oder Leis­tung aus­stellt. Wer daher zulässt oder dar­an mit­wirkt, dass ein Drit­ter Schein­gut­schrif­ten an ihn aus­stellt, die die Gefahr begrün­den, dass der Aus­stel­ler den Vor­steu­er­ab­zug aus die­sen Gut­schrif­ten gel­tend macht, haf­tet auch für die in den Gut­schrif­ten aus­ge­wie­se­ne Umsatz­steu­er. Auch wenn der Gut­schrift­emp­fän­ger selbst nicht die fal­schen Umsät­ze beschei­nigt hat, ist er nach dem Gesetz der Schuld­ner der Umsatz­steu­er, meint das Finanz­ge­richt Mün­chen.