Bonuszahlungen der Krankenkasse ohne Folge für Sonderausgaben

Eine Bonuszahlung der Krankenkasse für Gesundheitsmaßnahmen ist keine Beitragserstattung und hat damit auch keine negativen Auswirkungen auf die Höhe des Sonderausgabenabzugs.

Erstat­tet eine gesetz­li­che Kran­ken­kas­se dem Ver­si­cher­ten im Rah­men eines Bonus­pro­gramms von ihm getra­ge­ne Kos­ten für Gesund­heits­maß­nah­men, han­delt es sich um eine Leis­tung der Kran­ken­kas­se, die nicht mit den als Son­der­aus­ga­ben abzieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen zu ver­rech­nen ist. Mit die­ser Ent­schei­dung stellt sich der Bun­des­fi­nanz­hof klar gegen die Vor­ga­be der Finanz­ver­wal­tung, die sol­che Bonus­zah­lun­gen als Bei­trags­rück­erstat­tung ein­stuft, die den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug min­dert. Bis­her haben die Kran­ken­kas­sen sol­che Zah­lun­gen daher als Bei­trags­rück­erstat­tun­gen beschei­nigt. Ob der Fis­kus nun sei­ne Auf­fas­sung ändert, oder ob die Betrof­fe­nen selbst Kla­ge erhe­ben müs­sen, muss sich noch zei­gen.