Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

Auch für einen Orchestermusiker ist der vertraglich vorgeschriebene schwarze Anzug nicht als Berufskleidung steuerlich abziehbar.

Typi­sche Berufs­klei­dung lässt die beruf­li­che Ver­wen­dungs­be­stim­mung ein­deu­tig erken­nen — ent­we­der durch ihre Unter­schei­dungs­funk­ti­on (Uni­for­men), durch ein dau­er­haf­tes Fir­men­em­blem oder durch ihre Schutz­funk­ti­on. Ein Orches­ter­mu­si­ker kann daher die Aus­ga­ben für ein schwar­zes Sak­ko und für schwar­ze Hosen nicht als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen. Dar­an ändert nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter auch der Umstand nichts, dass er arbeits­ver­trag­lich ver­pflich­tet ist, bei Kon­zer­ten bestimm­te Klei­dung zu tra­gen und vom Arbeit­ge­ber ein steu­er­pflich­ti­ges Klei­der­geld erhält. Da der Anzug auch bei pri­va­ten Anläs­sen getra­gen wer­den kann, ließ das Finanz­ge­richt den Steu­er­ab­zug nicht zu.