Getrennte Aufzeichnung von Geschenken

Ausgaben für Werbegeschenke müssen auf einem separaten Konto verbucht werden, um steuerlich abziehbar zu sein.

Aus­ga­ben für Wer­be­ge­schen­ke sind steu­er­lich nur abzieh­bar, wenn der Wert pro Emp­fän­ger und Jahr nicht mehr als 35 Euro beträgt. Außer­dem müs­sen die Aus­ga­ben laut Gesetz ein­zeln und getrennt von den sons­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben auf­ge­zeich­net wer­den. An die­ser Vor­aus­set­zung ist der Steu­er­ab­zug einer Bau­fir­ma für Wer­be­ka­len­der geschei­tert, weil das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg die getrenn­te Auf­zeich­nungs­pflicht sehr rigo­ros aus­ge­legt hat.

Die Fir­ma hat­te jedes Jahr einen Wer­be­ka­len­der mit Fotos von Bau­wer­ken, ihrem Fir­men­lo­go und einem Gruß­wort pro­du­zie­ren las­sen und an Kun­den und Geschäfts­part­ner ver­teilt. Den Kalen­der sah die Fir­ma als all­ge­mei­ne Wer­be­maß­nah­me an und ver­buch­te die Pro­duk­ti­ons­kos­ten von rund 20 Euro pro Kalen­der auf den Kon­ten für Dienst­leis­tun­gen und Wer­be­druck­sa­chen. Ledig­lich im in die Buch­füh­rungs­soft­ware inte­grier­ten Con­trol­ling­sys­tem wur­den die Kos­ten für die Kalen­der sepa­rat erfasst. Der Betriebs­prü­fer sah die Kalen­der dage­gen als Geschen­ke an und strich den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug, weil die Kos­ten nicht auf einem sepa­ra­ten Kon­to für Geschen­ke ver­bucht wor­den waren.

Weder den Ein­wand, es hand­le sich um eine all­ge­mei­ne Wer­be­maß­nah­me, noch das Argu­ment, durch die zeit­glei­che und ein­heit­li­che Ver­bu­chung in Buch­füh­rung und Con­trol­ling wer­de die vom Gesetz beab­sich­tig­te leich­te Nach­prüf­bar­keit geschaf­fen, ließ das Finanz­ge­richt gel­ten. Nach sei­ner Mei­nung sind allein getrenn­te Auf­zeich­nun­gen in der kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung aus­rei­chend für eine steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung. Die Ein­be­zie­hung eines inte­grier­ten Con­trol­ling­sys­tems ber­ge die Gefahr, dass das Risi­ko von Mani­pu­la­tio­nen durch den Steu­er­zah­ler steigt.

Die­se Ent­schei­dung ist unver­hält­nis­mä­ßig streng und bit­ter für die Fir­ma, die nun mehr als 100.000 Euro an Aus­ga­ben nicht abzie­hen kann, wenn das Urteil Bestand hat. Das Gericht hat aller­dings die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Es besteht daher die Hoff­nung, dass die obers­ten Finanz­rich­ter hier etwas kulan­ter sind, denn das Gesetz sieht eine Auf­zeich­nung im Rah­men eines Con­trol­ling­sys­tems weder dem Wort­laut noch dem Zweck nach als unzu­rei­chend an. Mani­pu­la­tio­nen sind jeden­falls auch in der kauf­män­ni­schen Buch­füh­rung nicht sicher aus­zu­schlie­ßen, sodass die­ses Argu­ment wenig stich­hal­tig ist.

Auch wenn der Bun­des­fi­nanz­hof zu einem ande­ren Ergeb­nis kom­men soll­te, ist es immer bes­ser, auf der siche­ren Sei­te zu sein und die Aus­ga­ben streng nach Vor­schrift sepa­rat zu ver­bu­chen. Nur so ver­mei­den Sie sicher das Risi­ko, die Kos­ten bei einer Betriebs­prü­fung nach­träg­lich nicht abzie­hen zu kön­nen.