Erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart

Für dasselbe Jahr ist ein erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart vor Bestandskraft des Steuerbescheids nur aus besonderen Gründen zulässig.

Ein Unter­neh­mer, der nicht der Buch­füh­rungs­pflicht unter­liegt, kann sei­nen Gewinn nicht nur per Bilanz, son­dern wahl­wei­se auch per Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln. Nach einem wirk­sam aus­ge­üb­ten Wech­sel der Gewinn­ermitt­lungs­art ist ein erneu­ter Wech­sel für das glei­che Wirt­schafts­jahr auch vor Ein­tritt der Bestands­kraft des Steu­er­be­scheids nur aus einem beson­de­ren Grund zuläs­sig. Als beson­de­ren Grund sieht der Bun­des­fi­nanz­hof aber nicht den blo­ßen Irr­tum über die steu­er­li­chen Fol­gen die­ser Wahl. Maß­geb­lich für die erst­ma­li­ge Aus­übung des Gewinn­ermitt­lungs­wahl­rechts ist die tat­säch­li­che Hand­ha­bung der Gewinn­ermitt­lung. Als Indiz dafür, dass ein Unter­neh­mer die fer­tig­ge­stell­te Gewinn­ermitt­lung als end­gül­tig ansieht, kommt laut dem Urteil zum Bei­spiel die Abga­be der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung oder Bilanz beim Finanz­amt in Fra­ge.