Steuerliche Förderung der Elektromobilität beschlossen

Zum Jahreswechsel treten befristete Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge in Kraft. Zudem wird die Befreiung von der Kfz-Steuer auf zehn Jahre verlängert.

Im Okto­ber hat der Bun­des­rat dem Gesetz zur För­de­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät zuge­stimmt. Die Käu­fer von Autos mit Elek­tro- oder Hybrid-Antrieb erhal­ten damit wei­te­re Steu­er­erleich­te­run­gen. Vor allem wird die seit dem 1. Janu­ar 2016 gel­ten­de fünf­jäh­ri­ge Steu­er­be­frei­ung bei erst­ma­li­ger Zulas­sung von Elek­tro­au­tos auf zehn Jah­re ver­län­gert. Auch das Auf­la­den pri­va­ter Elek­tro- oder Hybrid­fahr­zeu­ge im Betrieb des Arbeit­ge­bers, das bis­lang als geld­wer­ter Vor­teil ver­steu­ert wer­den muss­te, ist von 2017 bis ein­schließ­lich 2020 steu­er­frei. Die Steu­er­be­frei­ung des Lade­stroms gilt auch für betrieb­li­che Fahr­zeu­ge, die der Arbeit­neh­mer pri­vat nut­zen kann. Zusätz­lich wird die Über­las­sung von Lade­vor­rich­tun­gen an Arbeit­neh­mer begüns­tigt.