Rabattfreibetrag gilt auch für Versorgungsleistungen im Ruhestand

Die Anwendung des Rabattfreibetrags ist nicht auf die Dauer der aktiven Berufstätigkeit beschränkt sondern kommt auf für Leistungen im Ruhestand in Frage.

Für die Anwen­dung des Frei­be­trags für Per­so­nal­ra­batt spielt es kei­ne Rol­le, ob der Arbeit­neh­mer den Sach­be­zug wäh­rend sei­ner akti­ven Dienst­zeit oder wäh­rend des Ruhe­stands zu Ver­sor­gungs­zwe­cken erhält. Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat im sel­ben Urteil zudem fest­ge­stellt, dass es eben­falls kei­nen Unter­schied macht, ob der Arbeit­ge­ber selbst oder eine sei­ner Toch­ter­ge­sell­schaf­ten den Sach­be­zug gewährt. Die Revi­si­on hat das Gericht nicht zuge­las­sen.