Zeitwertkonto für einen Fremdgeschäftsführer

Die Einzahlungen auf ein Zeitwertkonto für einen Fremdgeschäftsführer sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn der Geschäftsführer über das Guthaben nicht direkt verfügen kann.

Steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn liegt nicht nur bei einer direk­ten Aus­zah­lung vor. Auch Wert­gut­schrif­ten, über die der Arbeit­neh­mer ver­fü­gen kann, sind steu­er­pflich­tig. Die Ein­zah­lun­gen auf das Gut­ha­ben eines Zeit­wert­kon­tos für den Fremd­ge­schäfts­füh­rer einer GmbH sieht das Finanz­ge­richt Köln aber jeden­falls dann nicht als Zufluss von Arbeits­lohn, wenn der Geschäfts­füh­rer nicht direkt dar­über ver­fü­gen kann. Die GmbH hat­te die Bei­trä­ge in eine von ihr abge­schlos­se­ne Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung ein­ge­zahlt, und der Geschäfts­füh­rer hat­te bis zum Beginn des vor­zei­ti­gen Ruhe­stands kei­nen Anspruch auf Aus­zah­lung.