Rückwirkender Vorsteuerabzug nach Rechnungsberichtigung

Das Recht auf Vorsteuerabzug nach einer Rechnungsberichtigung gilt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Berichtigung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Rechnungstellung.

Schon lan­ge gab es Zwei­fel dar­an, dass die deut­sche Rege­lung euro­pa­rechts­kon­form ist, nach der das Recht zum Vor­steu­er­ab­zug aus einer ursprüng­lich fal­schen oder unvoll­stän­di­gen Rech­nung erst zum Zeit­punkt der Berich­ti­gung der Rech­nung ent­steht. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat nun den Zweif­lern Recht gege­ben und ent­schie­den, dass die­se Rege­lung tat­säch­lich euro­pa­rechts­wid­rig ist.

Das Prin­zip der Mehr­wert­steu­erneu­tra­li­tät ver­lan­ge, dass der Vor­steu­er­ab­zug ab dem Zeit­punkt gewährt wird, zu dem die die mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen erfüllt sind, selbst wenn der Unter­neh­mer bestimm­ten for­mel­len Bedin­gun­gen nicht genügt hat. Der Besitz einer Rech­nung mit den vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben sei aber eine for­mel­le und kei­ne mate­ri­el­le Bedin­gung für das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Die kla­gen­de Fir­ma muss daher kei­ne Zin­sen auf den erhal­te­nen Vor­steu­er­ab­zug aus Rech­nun­gen leis­ten, die erst im Rah­men einer Betriebs­prü­fung um die Steu­er­num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers ergänzt wur­den.