Widerruf einer Schenkung als Mietzahlung

Wird die Miete über den häppchenweisen Widerruf einer Schenkung bezahlt, nimmt das dem Mietverhältnis nicht automatisch die Fremdüblichkeit.

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat einer inter­es­san­ten Form der Miet­zah­lung sei­nen Segen gege­ben. Eine Mut­ter hat­te näm­lich ihrem Sohn vor Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses einen grö­ße­ren Betrag unter Wider­rufs­vor­be­halt geschenkt und beglich die Mie­te, indem sie jähr­lich die Schen­kung in Höhe der Warm­mie­te wie­der­rief. Die­se Form der Miet­zah­lung hat­ten bei­de in einem Nach­trag zum Miet­ver­trag expli­zit ver­trag­lich gere­gelt. Auch wenn die­se Kon­struk­ti­on unge­wöhn­lich ist, sah das Gericht kei­nen Grund, war­um das Miet­ver­hält­nis steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen sei. Die unge­wöhn­li­che Form der Miet­zah­lung neh­me dem Miet­ver­hält­nis jeden­falls nicht sei­ne Fremd­üb­lich­keit.