Steuerentlastung für Privatleute und Familien

Turnusmäßig sollen 2017 und 2018 verschiedene Steuerfreibeträge und das Kindergeld steigen. Außerdem erfolgt wieder ein Ausgleich der kalten Progression.

In den Jah­ren 2017 und 2018 sol­len der steu­er­li­che Grund­frei­be­trag, der Kin­der­frei­be­trag, das Kin­der­geld und der Kin­der­zu­schlag stei­gen sowie die kal­te Pro­gres­si­on aus­ge­gli­chen wer­den. Eine ent­spre­chen­de For­mu­lie­rungs­hil­fe für den Bun­des­tag hat das Bun­des­ka­bi­nett nun beschlos­sen. Die meis­ten Ände­run­gen gehen auf die ver­fas­sungs­recht­lich zwin­gen­de Anpas­sung der Steu­er­frei­be­trä­ge an die stei­gen­den Lebens­hal­tungs­kos­ten zurück. Der Aus­gleich der kal­ten Pro­gres­si­on erfolgt dage­gen auf­grund eines Beschlus­ses der Gro­ßen Koali­ti­on aus dem letz­ten Jahr, nach dem die Eck­wer­te des Steu­er­ta­rifs alle zwei Jah­re an die in die­sem Zeit­raum auf­ge­lau­fe­ne Infla­ti­on ange­passt wer­den sol­len.

Wenn 2018 die vol­le Anhe­bung der Frei­be­trä­ge umge­setzt ist, wer­den die Steu­er­zah­ler Ins­ge­samt um rund 6,3 Mrd. Euro jähr­lich ent­las­tet. Für den ein­zel­nen Steu­er­zah­ler fällt die Ent­las­tung dage­gen meist sehr über­schau­bar aus. Ein Allein­ste­hen­der ohne Kind spart durch die Ände­run­gen im nächs­ten Jahr je nach Höhe des Ein­kom­mens zwi­schen zwei und zwölf Euro pro Monat an Steu­ern. Etwas bes­ser sieht es für Fami­li­en aus, bei denen sich zusätz­lich die Anhe­bung der Kin­der­frei­be­trä­ge und des Kin­der­gelds aus­wir­ken.

  • Grund­frei­be­trag: Der Grund­frei­be­trag soll in zwei Schrit­ten von jetzt 8.652 Euro auf 9.000 Euro ange­ho­ben wer­den. Zum 1. Janu­ar 2017 soll das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum zunächst um 168 Euro auf dann 8.820 Euro stei­gen. Ein Jahr spä­ter erfolgt eine wei­te­re Erhö­hung um 180 Euro auf dann 9.000 Euro.

  • Kin­der­frei­be­trag: Wie der Grund­frei­be­trag steigt auch der Kin­der­frei­be­trag. Für 2017 ist eine Erhö­hung um 108 Euro auf 7.356 Euro vor­ge­se­hen. Die Erhö­hung für 2018 beträgt wei­te­re 72 Euro auf dann 7.428 Euro.

  • Kin­der­geld: Als Fol­ge der Erhö­hung des Kin­der­frei­be­trags steigt auch das Kin­der­geld zum Jah­res­wech­sel um monat­lich 2 Euro je Kind und ab dem 1. Janu­ar 2018 um wei­te­re 2 Euro je Kind.

  • Kin­der­zu­schlag: Das Gesetz sieht außer­dem eine Erhö­hung des Kin­der­zu­schlags ab dem 1. Janu­ar 2017 um monat­lich 10 Euro auf 170 Euro vor. Der Kin­der­zu­schlag kommt Eltern zugu­te, die zwar ihren eige­nen finan­zi­el­len Bedarf durch Erwerbs­ein­kom­men bestrei­ten kön­nen, aber nicht über aus­rei­chend finan­zi­el­le Mit­tel ver­fü­gen, um den Bedarf ihrer Kin­der zu decken.

  • Unter­halts­höchst­be­trag: Der Unter­halts­höchst­be­trag wird für 2017 auf 8.820 Euro erhöht. Im dar­auf fol­gen­den Jahr steigt er auf 9.000 Euro. Die Erhö­hung ent­spricht der Anhe­bung des Grund­frei­be­trags und führt dazu, dass künf­tig höhe­re Unter­halts­leis­tun­gen steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen.

  • Kal­te Pro­gres­si­on: Zum Aus­gleich der in den Jah­ren 2016 und 2017 ent­ste­hen­den kal­ten Pro­gres­si­on wer­den die Eck­wer­te des Steu­er­ta­rifs ent­spre­chend erhöht. Kon­kret wird ab 2017 der Steu­er­ta­rif um die geschätz­te Infla­ti­ons­ra­te für 2016 in Höhe von 0,73 % ver­scho­ben und 2018 um die geschätz­te Infla­ti­ons­ra­te des Jah­res 2017 von 1,65 %. Nach der in Kür­ze erwar­te­ten Vor­la­ge des 2. Steu­er­pro­gres­si­ons­be­richts wird hier gege­be­nen­falls noch eine Anpas­sung erfol­gen.