Geistheiler unterliegt der Umsatzsteuerpflicht

Die Seminare eines Geistheilers sind gleich aus mehreren Gründen keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung.

Die Umsät­ze einer Geist­hei­le­rin, die Semi­na­re anbie­tet, sind nicht als Heil­be­hand­lun­gen von der Umsatz­steu­er befreit. Für eine Steu­er­frei­heit müss­te eine Heil­be­hand­lung der Pati­en­ten durch ärzt­li­che oder arzt­ähn­li­che Leis­tun­gen erfol­gen, meint das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg. Dafür feh­le es hier nicht nur an der not­wen­di­gen Berufs­qua­li­fi­ka­ti­on, son­dern auch an einer indi­vi­du­el­len Behand­lung mit the­ra­peu­ti­schem Zweck.