Schenkung von Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt

Im Gegensatz zu einer Abtretung ist eine unwiderrufliche Bevollmächtigung des Schenkers zur Ausübung der Stimmrechte nicht schädlich für die Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen.

Behält sich der Schen­ker bei der Über­tra­gung von Unter­neh­mens­an­tei­len den Nieß­brauch vor, kann das steu­er­lich zur Fal­le wer­den. Betriebs­ver­mö­gen ist bei der Schen­kungsteu­er zwar grund­sätz­lich begüns­tigt, aber um in den Genuss der Begüns­ti­gung zu kom­men, muss der neue Eigen­tü­mer Mit­un­ter­neh­mer wer­den. Wenn der Erwer­ber die Stimm­rech­te aus den Antei­len jedoch nicht aus­üben kann, gilt er steu­er­lich auch nicht als Unter­neh­mer. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat eine Vari­an­te des Nieß­brauchs­vor­be­halts nun aber als steu­er­lich unschäd­lich ein­ge­stuft. Im Streit­fall hat­te der Vater sei­nen Kom­man­dit­an­teil auf sei­nen Sohn über­tra­gen. Der Sohn wie­der­um trat die Stimm­rech­te nicht an sei­nen Vater ab, son­dern bevoll­mäch­tig­te ihn nur unwi­der­ruf­lich, die­se für ihn wahr­zu­neh­men. Weil der Sohn durch die Voll­macht aber nicht gehin­dert war, die Stimm­rech­te auch selbst aus­zu­üben, sah das Gericht eine aus­rei­chen­de Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve für die Begüns­ti­gung.