Eine Stunde Fahrzeit kein Grund für doppelte Haushaltsführung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hält eine Fahrzeit von einer Stunde pro Strecke für zumutbar und versagt daher den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung.
Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Ort des Hauptwohnsitzes und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Bei einer täglichen Fahrzeit von einer Stunde für die einfache Strecke sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg diese Voraussetzung aber nicht als erfüllt an. Der Beschäftigungsort sei das Einzugsgebiet der Arbeitsstätte, und weil eine Fahrzeit von einer Stunde zumutbar sei, liege der Hausstand auch am Beschäftigungsort.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer