Widerruf der Steuerpauschalierung für Sachzuwendungen

Die Steuerpauschalierung für Sachzuwendungen kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs jederzeit rückgängig gemacht werden.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat zur Steu­er­pau­scha­lie­rung für Sach­zu­wen­dun­gen gleich meh­re­re Fra­gen beant­wor­tet. Zunächst haben die Rich­ter die gän­gi­ge Pra­xis bestä­tigt, dass die Pau­scha­lie­rungs­wahl­rech­te für Sach­zu­wen­dun­gen an Arbeit­neh­mer und für Zuwen­dun­gen an Nicht­ar­beit­neh­mer unab­hän­gig von­ein­an­der aus­ge­übt wer­den kön­nen. Die Wahl muss für bei­de Pau­scha­lie­rungs­krei­se jeweils für sämt­li­che Sach­zu­wen­dun­gen ein­heit­lich getrof­fen wer­den.

Wäh­rend die Finanz­ver­wal­tung die ein­mal aus­ge­üb­te Wahl für unwi­der­ruf­lich hält, hat der Bun­des­fi­nanz­hof nun klar­ge­stellt, dass bei­de Wahl­rech­te wider­ruf­lich sind. Der Wider­ruf ist durch die Abga­be einer geän­der­ten Lohn­steu­er-Anmel­dung beim Finanz­amt zu erklä­ren. Eine form­lo­se Erklä­rung reicht für den Wider­ruf nicht aus. Außer­dem hält es der Bun­des­fi­nanz­hof für not­wen­dig, dass der Zuwen­dungs­emp­fän­ger über den Wider­ruf infor­miert wird, damit er von sei­nen steu­er­li­chen Pflich­ten erfährt. Erfolgt kei­ne Infor­ma­ti­on des Emp­fän­gers, dann kann das eine straf­be­wehr­te Ver­ei­te­lung des staat­li­chen Steu­er­an­spruchs sein.

Schließ­lich hat der Bun­des­fi­nanz­hof noch fest­ge­stellt, dass eine geän­der­te Aus­übung des Wahl­rechts ein rück­wir­ken­des Ereig­nis ist. Für den Zuwen­dungs­emp­fän­ger beginnt damit bei einem Wider­ruf die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung für die nun von ihm selbst zu tra­gen­de Steu­er erst mit Ablauf des Jah­res, in dem der Wider­ruf erfolgt ist.