Werbungskostenüberschuss aus Gesellschafterdarlehen

Der Werbungskostenüberschuss aus einem Gesellschafterdarlehen ist steuerlich nicht abziehbar, wenn der Gesellschafter auf seine Ansprüche weitgehend verzichtet und damit die Gewinnerzielungsabsicht wegfällt.

Ver­zich­tet der Gesell­schaf­ter einer GmbH gegen Bes­se­rungs­schein auf ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen und die Zins­an­sprü­che aus dem Dar­le­hen, fällt auch die Mög­lich­keit weg, die für die Refi­nan­zie­rung an die Bank gezahl­ten Schuld­zin­sen steu­er­lich gel­tend zu machen. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat sich dem Finanz­amt ange­schlos­sen, das in die­sem Fall von einer feh­len­den Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht aus­ging. Die abs­trak­te Mög­lich­keit einer Ein­künf­te­er­zie­lung in der Zukunft reicht für eine steu­er­li­che Abzieh­bar­keit nicht aus.