Integrierte Versorgung in Gemeinschaftspraxen

Die Finanzverwaltung gibt Hinweise zur Abfärbung gewerblicher Einkünfte auf die Tätigkeit als Arzt, insbesondere bei der integrierten Versorgung in Gemeinschaftspraxen.

In einer neu­en Ver­fü­gung setzt sich die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt am Main mit den steu­er­li­chen Fol­gen aus­ein­an­der, die die Aus­übung gewerb­li­cher Tätig­kei­ten für eine Gemein­schafts­pra­xis haben kann. Wer­den näm­lich außer der frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit als Arzt auch gewerb­li­che Tätig­kei­ten aus­ge­übt, gilt die gesam­te gemein­schaft­li­che Tätig­keit als Gewer­be­be­trieb. Die­ser Grund­satz ist auch in den Fäl­len der inte­grier­ten Ver­sor­gung bei Gemein­schafts­pra­xen zu beach­ten.

Bei der inte­grier­ten Ver­sor­gung wer­den zwi­schen dem Arzt und der Kran­ken­kas­se Ver­trä­ge abge­schlos­sen, nach denen die Kran­ken­kas­se dem Arzt für die Behand­lung der Pati­en­ten Fall­pau­scha­len zahlt, die sowohl die medi-zini­sche Betreu­ung als auch die Abga­be von Arz­nei­en und Hilfs­mit­teln abdeckt. Die­se Pau­scha­len umfas­sen damit neben der Ver­gü­tung für die frei­be­ruf­li­che Heil­be­hand­lung auch Ver­gü­tungs­an­tei­le für gewerb­li­che Tätig­kei­ten.

Wer­den die­se Fall­pau­scha­len mit Gemein­schafts­pra­xen ver­ein­bart, kann es auf­grund des gewerb­li­chen Anteils (Abga­be von Arz­nei­en und Hilfs­mit­teln) nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zu einer gewerb­li­chen Infi­zie­rung der gesam­ten Ein­künf­te der Gemein­schafts­pra­xis kom­men. Dies gilt auch für die Abga­be von Fak­tor­prä­pa­ra­ten durch ärzt­li­che Gemein­schafts­pra­xen an Blu­ter zur Heim­selbst­be­hand­lung.

Hat die gewerb­li­che Tätig­keit jedoch nur einen sehr gerin­gen Umfang, ver­hin­dert die vom Bun­des­fi­nanz­hof auf­ge­stell­te Gering­fü­gig­keits­gren­ze, dass es zu einer gewerb­li­chen Infi­zie­rung der gesam­ten Tätig­keit kommt. Dazu dür­fen die gewerb­li­chen Net­to­um­satz­er­lö­se eine Baga­tell­gren­ze in Höhe von 3 % der Gesamt­net­to­um­sät­ze nicht über­stei­gen und außer­dem pro Wirt­schafts­jahr nicht mehr als 24.500 Euro betra­gen.

Bei Über­schrei­ten der Gering­fü­gig­keits­gren­ze gibt es noch einen ande­ren Aus­weg, denn dann kann die gewerb­li­che Infek­ti­on durch die Grün­dung einer betei­li­gungs­iden­ti­schen Schwes­ter­per­so­nen­ge­sell­schaft ver­mie­den wer­den, die die gewerb­li­che Betä­ti­gung der Gemein­schafts­pra­xis über­nimmt. Dazu muss sich die Tätig­keit der gewerb­lich täti­gen Gesell­schaft aber wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch ein­deu­tig von der ärzt­li­chen Tätig­keit der Pra­xis abgren­zen las­sen, ins­be­son­de­re also eine eige­ne Buch­füh­rung und sepa­ra­te Bank­kon­ten haben.

Wer­den im Rah­men der inte­grier­ten Ver­sor­gung jedoch Hilfs­mit­tel ver­wen­det, ohne deren Ein­satz die ärzt­li­che Heil­be­hand­lung nicht mög­lich wäre (künst­li­che Hüft­ge­len­ke oder Augen­lin­sen sowie sons­ti­ger Implan­ta­te und Ver­brauchs­ma­te­ria­li­en), so sind die­se der­art eng mit der eigent­li­chen Behand­lung ver­bun­den, dass deren Abga­be nicht selb­stän­dig betrach­tet wer­den kann. Die Abga­be ist statt­des­sen Bestand­teil der ärzt­li­chen Gesamt­leis­tung. Inso­weit erbringt der Arzt eine ein­heit­li­che Leis­tung, bei der die Abga­be von Hilfs­mit­teln und Medi­ka­men­ten einen unselb­stän­di­gen Teil der Heil­be­hand­lung dar­stellt und eine gewerb­li­che Tätig­keit, die eine gewerb­li­che Infi­zie­rung her­bei­füh­ren wür­de, nicht gege­ben ist.