Kindergeldanspruch für arbeitsuchendes Kind

Auch ein arbeitsunfähig erkranktes Kind muss sich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden, um den Anspruch auf Kindergeld zu sichern.

Damit ein voll­jäh­ri­ges, arbeits­lo­ses Kind beim Kin­der­geld berück­sich­tigt wird, muss sich das Kind bei der Agen­tur für Arbeit tat­säch­lich arbeits­su­chend gemel­det und die künf­ti­ge oder gegen­wär­ti­ge Arbeits­lo­sig­keit ange­zeigt haben. Eine Mel­dung bei der Agen­tur für Arbeit ist nicht allein des­halb ent­behr­lich, weil das Kind arbeits­un­fä­hig erkrankt ist. Das gilt nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs zumin­dest dann, wenn das Kind durch die Erkran­kung nicht dar­an gehin­dert ist, sich bei der Agen­tur für Arbeit zu mel­den.