Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer

Für die Ermittlung der Kirchensteuer auf pauschale Lohn- oder Einkommensteuer gibt es die Wahl zwischen einem individuellen Nachweis und einem vereinfachten Verfahren.

Das Steu­er­recht lässt für bestimm­te Leis­tun­gen an Arbeit­neh­mer sowie für Sach­zu­wen­dun­gen und -prä­mi­en an belie­bi­ge Per­so­nen eine Pau­scha­lie­rung der Lohn- oder Ein­kom­men­steu­er zu. Die Finanz­ver­wal­tung hat jetzt ihre Vor­ga­ben für die Erhe­bung der auf die Pau­schal­steu­er fäl­li­gen Kir­chen­steu­er aktua­li­siert.

  • Wahl­recht: Wer die Steu­er­pau­scha­lie­rung anwen­det, kann für die Kir­chen­steu­er zwi­schen einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren und einem Nach­weis­ver­fah­ren wäh­len. Die Wahl zwi­schen die­sen Ver­fah­ren kann das Unter­neh­men sowohl für jeden Lohn­steu­er-Anmel­dungs­zeit­raum als auch für die jeweils ange­wand­te Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift und die ein­zel­nen Pau­scha­lie­rungs­tat­be­stän­de unter­schied­lich tref­fen.

  • Ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren: Beim ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ist für sämt­li­che Arbeit­neh­mer oder Emp­fän­ger von Sach­zu­wen­dun­gen/-prä­mi­en Kir­chen­steu­er abzu­füh­ren. Als Aus­gleich dafür, dass nicht alle Arbeitnehmer/Empfänger kir­chen­steu­er­pflich­tig sind, gilt dann ein ermä­ßig­ter Steu­er­satz.

  • Nach­weis­ver­fah­ren: Alter­na­tiv ist ein indi­vi­du­el­ler Nach­weis der Kir­chen­steu­er­pflicht mög­lich. Für Arbeit­neh­mer und Emp­fän­ger, die kei­ner steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaft ange­hö­ren, ist kei­ne Kir­chen­steu­er zu ent­rich­ten, für alle ande­ren gilt der all­ge­mei­ne Kir­chen­steu­er­satz.

  • Nach­weis: Als Beleg für die Kir­chen­steu­er­pflicht oder -frei­heit die­nen bei Arbeit­neh­mern in der Regel die vom Arbeit­ge­ber beim Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern abge­ru­fe­nen elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­ab­zugs­merk­ma­le (ELS­tAM) oder eine ersatz­wei­se vom Finanz­amt aus­ge­stell­te Beschei­ni­gung. Für alle ande­ren Emp­fän­ger sowie für Arbeit­neh­mer, bei denen ein sol­cher Nach­weis nicht vor­liegt, ist eine schrift­li­che Erklä­rung des Arbeit­neh­mers oder Emp­fän­gers über die Kir­chen­steu­er­pflicht not­wen­dig. Die­se Erklä­rung, für die die Finanz­ver­wal­tung ein Mus­ter erstellt hat, muss als Beleg auf­be­wahrt wer­den.

  • Auf­tei­lung: Ist beim Nach­weis­ver­fah­ren die pau­scha­le Steu­er für ein­zel­ne Emp­fän­ger nicht zu ermit­teln, kann die gesam­te pau­scha­le Steu­er im Ver­hält­nis der kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen zu den nicht kir­chen­steu­er­pflich­ti­gen Emp­fän­gern auf­ge­teilt wer­den. Auf den Anteil der steu­er­pflich­ti­gen Emp­fän­ger ist der regu­lä­re Kir­chen­steu­er­satz anzu­wen­den und die resul­tie­ren­de Kir­chen­steu­er gleich­mä­ßig auf die Emp­fän­ger zu ver­tei­len.

  • Ein­zel­fäl­le: Kann für ein­zel­ne Emp­fän­ger die Kir­chen­steu­er­pflicht nicht ermit­telt wer­den, gilt für die­se eben­falls der all­ge­mei­ne Kir­chen­steu­er­satz. Die so ermit­tel­te Kir­chen­steu­er ist in der Lohn­steu­er-Anmel­dung wie die redu­zier­te Kir­chen­steu­er im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren zu behan­deln. Die Auf­tei­lung auf die Kir­chen wird vom Finanz­amt vor­ge­nom­men.

  • Kir­chen­steu­er­sät­ze: Die Höhe der Kir­chen­steu­er­sät­ze ergibt sich bei bei­den Ver­fah­ren aus den im jewei­li­gen Bun­des­land gel­ten­den Kir­chen­steu­er­be­schlüs­sen der steu­er­erhe­ben­den Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten.