Einkünfteerzielungsabsicht bei mehrjährigem Leerstand

Selbst ein langjähriger Leerstand muss nicht automatisch dazu führen, dass die Einkünfteerzielungsabsicht wegfällt, wenn die Gründe des Leerstands nicht in der Verantwortung des Vermieters liegen.

Die Ein­künf­te­er­zie­lungs­ab­sicht eines Immo­bi­li­en­be­sit­zers kann auch nach einem mehr­jäh­ri­gen Leer­stand des Objekts noch wei­ter bestehen, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf. Im Streit­fall stand die Woh­nung wegen mas­si­ver Bau­män­gel leer, und die Sanie­rung konn­te wegen unge­klär­ter Eigen­tums­fra­gen erst nach acht Jah­ren begin­nen. Weil der Ver­mie­ter aber das ihm Mög­li­che getan hat­te, um die Eigen­tums­fra­ge zu klä­ren und die Woh­nung nach der Sanie­rung wie­der zu ver­mie­ten, sah das Gericht kei­nen Grund, die zwi­schen­zeit­lich ent­stan­de­nen Ver­lus­te steu­er­lich nicht anzu­er­ken­nen.