Erstattung einer Monatsfahrkarte bei Auswärtstätigkeit

Die Finanzverwaltung hat erklärt, in welcher Höhe der Arbeitgeber steuerfrei Reisekosten erstatten kann, wenn der Arbeitnehmer eine privat angeschaffte Monatskarte für seine Auswärtstätigkeit nutzt.

Wenn ein Arbeit­neh­mer eine pri­vat ange­schaff­te Monats­kar­te für öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel auch für dienst­li­che Fahr­ten im Rah­men einer Aus­wärts­tä­tig­keit nutzt, ist eine steu­er­freie Erstat­tung von Rei­se­kos­ten durch den Arbeit­ge­ber mög­lich. Dafür ist jedoch ein monat­li­cher Nach­weis der beruf­li­chen Fahr­ten erfor­der­lich. Anstel­le einer Auf­tei­lung der Kos­ten im Ver­hält­nis dienst­li­cher zu pri­va­ten Fahr­ten ist aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den auch die Erstat­tung der wäh­rend des Gül­tig­keits­zeit­rau­mes erspar­ten Kos­ten für die Ein­zel­fahr­schei­ne mög­lich, die durch die dienst­li­che Nut­zung des Nah­ver­kehrs ent­stan­den wären. Die steu­er­freie Erstat­tung ist jedoch maxi­mal in Höhe des tat­säch­li­chen Prei­ses der Monats­kar­te mög­lich.