Veräußerung eines Liebhabereibetriebs
Der Übergang von der Einkünfteerzielungsabsicht zur Liebhaberei führt nicht sofort zu einer steuerpflichtigen Betriebsaufgabe, sondern wird erst dann anteilig besteuert, wenn der Betrieb tatsächlich aufgegeben oder verkauft wird.
Der Übergang vom Gewerbe- zum Liebhabereibetrieb ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine Betriebsaufgabe. Erst die Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs wirkt sich als Betriebsveräußerung oder -aufgabe aus. Der daraus erzielte Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist in Höhe des Teils steuerpflichtig, der auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt und im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Der steuerpflichtige Teil entspricht der Höhe nach den im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven. Bei einer negativen Wertentwicklung während der Liebhabereiphase kann daher auch dann ein steuerpflichtiger Gewinn entstehen, wenn der erzielte Verkaufserlös unter den festgestellten stillen Reserven liegt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer