Anwendungsfragen zu Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzministerium hat verschiedene Anwendungsfragen zur steuerlichen Handhabung der Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen beantwortet.

Vor zwei Jah­ren wur­de die Besteue­rung von Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer im Rah­men von Betriebs­ver­an­stal­tun­gen gesetz­lich neu gere­gelt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat­te dazu bereits vie­le Details gere­gelt. Es blie­ben aber noch ver­schie­de­ne offe­ne Fra­gen, die die Spit­zen­ver­bän­de der deut­schen Wirt­schaft im Som­mer an das Minis­te­ri­um gerich­tet haben, und die das Minis­te­ri­um zeit­gleich mit der Sai­son der jähr­li­chen Weih­nachts­fei­ern in den Betrie­ben beant­wor­tet hat.

  • Frei­be­trag: Soweit Vor­tei­le und Zuwen­dun­gen im Rah­men einer Betriebs­ver­an­stal­tung den Betrag von 110 Euro je Ver­an­stal­tung und teil­neh­men­dem Arbeit­neh­mer nicht über­stei­gen, gehö­ren sie nicht zum steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn, wenn die Teil­nah­me allen Ange­hö­ri­gen des Betriebs oder Betriebs­teils offen­steht. Dies gilt für bis zu zwei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen jähr­lich.

  • Teil­neh­mer: Bei Ermitt­lung der antei­li­gen Auf­wen­dun­gen je teil­neh­men­den Arbeit­neh­mer sind die Kos­ten auf die anwe­sen­den Teil­neh­mer umzu­le­gen und nicht auf die ange­mel­de­ten Teil­neh­mer. Eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für eine ande­re Hand­ha­bung — sei es gene­rell oder auch nur beschränkt auf die Cate­ring­kos­ten — lehnt die Finanz­ver­wal­tung aus­drück­lich ab.

  • Geschen­ke: Bemes­sungs­grund­la­ge für steu­er­li­che Behand­lung sind alle Zuwen­dun­gen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung. Ein Geschenk wird dabei “anläss­lich” einer Betriebs­ver­an­stal­tung und nicht “nur bei die­ser Gele­gen­heit” an den Arbeit­neh­mer über­ge­ben, wenn ein kon­kre­ter Zusam­men­hang zwi­schen Betriebs­ver­an­stal­tung und Geschenk besteht. Geschen­ke, deren Wert je Arbeit­neh­mer 60 Euro nicht über­steigt, dür­fen ohne nähe­re Prü­fung als Zuwen­dun­gen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung in die Bemes­sungs­grund­la­ge ein­be­zo­gen wer­den. Bei einem höhe­ren Wert ist dage­gen eine Prü­fung im Ein­zel­fall not­wen­dig. Geschen­ke an Nicht­ar­beit­neh­mer, die pau­schal ver­steu­ert wer­den, sind nicht in die Berech­nung der Gesamt­kos­ten einer Betriebs­ver­an­stal­tung ein­zu­be­zie­hen.

  • Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug: Auf­wen­dun­gen, die auf die Teil­nah­me von Geschäfts­part­nern oder Arbeit­neh­mer ver­bun­de­ner Unter­neh­men und Leih­ar­beit­neh­mer sowie deren Begleit­per­so­nen ent­fal­len, wer­den so behan­delt, wie sie außer­halb einer Betriebs­ver­an­stal­tung zu behan­deln wären. Ins­be­son­de­re gilt für die­sen Per­so­nen­kreis die Beschrän­kung des Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs für Geschen­ke und Bewir­tungs­kos­ten, weil die Teil­nah­me die­ser Per­so­nen geschäft­lich — und nicht wie bei eige­nen Arbeit­neh­mern rein betrieb­lich — ver­an­lasst ist. Neh­men an der Ver­an­stal­tung daher nicht nur eige­ne Arbeit­neh­mer teil, müs­sen die Auf­wen­dun­gen ent­spre­chend unter­teilt wer­den. Han­delt es sich dage­gen nicht um eine Betriebs­ver­an­stal­tung, an der über­wie­gend eige­ne Arbeit­neh­mer und deren Begleit­per­so­nen teil­neh­men, son­dern eine geschäft­li­che Ver­an­stal­tung für über­wie­gend betriebs­frem­de Per­so­nen, ist der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug auch für die auf die eige­nen Arbeit­neh­mer ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen beschränkt. Auf­wen­dun­gen, die auf die pri­vat ver­an­lass­te Teil­nah­me von Per­so­nen ent­fal­len (z. B. Begleit­per­son des Arbeit­ge­bers, wenn die Teil­nah­me von Begleit­per­so­nen den Arbeit­neh­mern nicht gestat­tet ist), sind vom Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug sogar gänz­lich aus­ge­schlos­sen.

  • Anrei­se: Zu den Zuwen­dun­gen anläss­lich einer Betriebs­ver­an­stal­tung zählt auch die Über­nah­me von Über­nach­tungs- und Fahrt­kos­ten. Rei­se­kos­ten lie­gen aus­nahms­wei­se dann vor, wenn die Betriebs­ver­an­stal­tung außer­halb der ers­ten Tätig­keits­stät­te des Arbeit­neh­mers statt­fin­det, die Anrei­se der Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung dient und die Orga­ni­sa­ti­on der Anrei­se dem Arbeit­neh­mer obliegt. Eine steu­er­freie Erstat­tung der Rei­se­kos­ten durch den Arbeit­ge­ber ist in die­sen Fäl­len zuläs­sig. Wird die Anrei­se und Über­nach­tung dage­gen direkt vom Arbeit­ge­ber über betriebs­in­ter­ne Rei­se­ma­nage­ment­sys­te­me für den Arbeit­neh­mer orga­ni­siert und abge­wi­ckelt, zäh­len die Auf­wen­dun­gen als Zuwen­dun­gen im Rah­men der Betriebs­ver­an­stal­tung.

  • Jubi­lar­fei­ern: Im Gegen­satz zu frü­her sind Jubi­lar­fei­ern nicht mehr geson­dert zu wer­ten. Eine Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags auch bei Arbeit­neh­mern, die bereits an zwei steu­er­be­güns­tig­ten Betriebs­ver­an­stal­tun­gen im sel­ben Kalen­der­jahr teil­ge­nom­men haben, für die der Frei­be­trag bereits ver­braucht wur­de, ist daher nicht mehr mög­lich. Die gesetz­li­che Rege­lung sieht den Frei­be­trag aus­drück­lich nur für bis zu zwei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen jähr­lich vor. Betriebs­ver­an­stal­tun­gen in die­sem Sin­ne sind auch Jubi­lar­fei­ern, nicht dage­gen die Ehrung eines ein­zel­nen Jubi­lars.