Überlassung von Praxisräumen an Ärzte

Die Überlassung oder Vermietung von Praxisräume samt der medizinischen Ausstattung an einen Arzt ist grundsätzlich kein Teil einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung.

Bei der rei­nen Über­las­sung von Pra­xis­räu­men samt Aus­stat­tung durch einen Arzt an ande­re Ärz­te han­delt es sich weder um eine ärzt­li­che noch um eine arzt­ähn­li­che Leis­tung. Eine sol­che Über­las­sung kann zwar einer Heil­be­hand­lung die­nen, stellt aber selbst kei­ne Heil­be­hand­lung dar, meint das Finanz­ge­richt Müns­ter. Die Über­las­sung ist daher nicht umsatz­steu­er­frei.