Zurechnung von Steuervorauszahlungen bei Ehegatten

Ohne ausdrückliche Angabe zur Zahlungsabsicht darf das Finanzamt grundsätzlich davon ausgehen, dass die Zahlung eines Ehegatten je zur Hälfte die Steuerschuld beider Eheleute ausgleichen soll.

Bei Ehe­leu­ten darf das Finanz­amt in der Regel davon aus­ge­hen, dass der eine Part­ner mit einer Zah­lung die Schuld des ande­ren mit beglei­chen will. Allein die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Ehe­gat­ten lässt ohne aus­drück­li­che Absichts­er­klä­rung des ande­ren Ehe­gat­ten noch nicht den Schluss zu, dass die­ser ab sofort nur noch sei­ne eige­nen Steu­er­schul­den til­gen will. Das Finanz­amt hat daher nach Mei­nung des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen zu Recht die fäl­li­ge Erstat­tung zu hoher Vor­aus­zah­lun­gen zur Hälf­te mit den Steu­er­schul­den des insol­ven­ten Ehe­gat­ten ver­rech­net.