Verlustverrechnung bei Körperschaften neu geregelt
Wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und die Verluste nicht außerhalb der Gesellschaft genutzt werden können, führt ein Verkauf von Gesellschaftsanteilen nun nicht mehr zum Verfall der noch nicht genutzten Verluste.
Nachdem der Bundesrat dem “Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften” zugestimmt hat, kann das Gesetz nun rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das Gesetz schränkt die bisher geltende Verlustabzugsbeschränkung nach dem Verkauf von Anteilen so ein, dass Verluste weiter steuerlich genutzt werden können, wenn der Geschäftsbetrieb erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler