Beitragsbemessungsgrenzen 2017

Für Besserverdiener können die teilweise deutlich gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen dazu führen, dass trotz höherer Steuerfreibeträge in 2017 vom Lohn mehr Abgaben einbehalten werden.

Zum 1. Janu­ar 2017 wur­den die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­zen der Sozi­al­ver­si­che­rung und ande­re Sozi­al­ver­si­che­rungs­wer­te wie­der wie jedes Jahr an die Lohn­ent­wick­lung im vor­an­ge­gan­ge­nen Jahr ange­passt. Die Löh­ne und Gehäl­ter sind 2015 um durch­schnitt­lich 2,65 % gestie­gen, wobei Ost­deutsch­land mit 3,91 % deut­lich über den alten Bun­des­län­dern liegt.

  • Die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung steigt im Wes­ten um 1.800 Euro auf 76.200 Euro (6.350 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 3.600 Euro auf dann 68.400 Euro (5.700 Euro mtl.).

  • In der knapp­schaft­li­chen Ver­si­che­rung steigt die Gren­ze im Wes­ten um 2.400 Euro auf dann 94.200 Euro (7.850 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhö­hung beacht­li­che 4.200 Euro auf dann 84.000 Euro (7.000 Euro mtl.).

  • In der Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ist die Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze bun­des­weit ein­heit­lich fest­ge­legt und erhöht sich um 1.350 Euro auf jetzt 52.200 Euro (4.350 Euro mtl.). Die Ver­si­che­rungs­pflicht­gren­ze liegt aller­dings 5.400 Euro höher bei 57.600 Euro im Jahr (4.800 Euro mtl.).

Die Bezugs­grö­ße, die zum Bei­spiel für die Min­dest­bei­trags­be­mes­sungs­grund­la­ge für frei­wil­li­ge Mit­glie­der in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung rele­vant ist, steigt im Wes­ten, wie­der um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Wes­ten 35.700 Euro im Jahr (2.975 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugs­grö­ße sogar um 1.680 Euro auf dann 31.920 Euro im Jahr (2.660 Euro mtl.).