Änderung der Amtshilferichtlinie und weitere Maßnahmen

Eines der umfangreichsten Steueränderungsgesetze des Jahres 2016 bringt zum Jahreswechsel viele Änderungen, die aber hauptsächliche multinationale Konzerne und andere grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen.

In der letz­ten Sit­zung des Jah­res 2016 hat der Bun­des­rat eines der umfang­reichs­ten Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze des letz­ten Jah­res ver­ab­schie­det. Eini­ge der dar­in ent­hal­te­nen Ände­run­gen betref­fen vie­le Steu­er­zah­ler und sind in ande­ren Bei­trä­gen aus­führ­li­cher erläu­tert. Kern des Geset­zes ist aber die Umset­zung der OECD-Emp­feh­lun­gen von 2015 über Maß­nah­men gegen Gewinn­ver­kür­zun­gen und -ver­la­ge­run­gen. Das Gesetz ent­hält daher in ers­ter Linie Ände­run­gen für grenz­über­schrei­ten­de Sach­ver­hal­te, von denen die wich­tigs­ten hier zusam­men­ge­fasst sind.

  • Ände­run­gen der EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie wer­den in deut­sches Recht umge­setzt. Das betrifft ins­be­son­de­re die Ver­pflich­tung zum auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch der EU-Staa­ten über grenz­über­schrei­ten­de steu­er­li­che Vor­be­schei­de und Vor­ab­ver­stän­di­gun­gen über Ver­rech­nungs­prei­se.

  • Mul­ti­na­tio­na­le Kon­zer­ne müs­sen künf­tig eine drei­stu­fi­ge Doku­men­ta­ti­on von Ver­rech­nungs­prei­sen füh­ren und ein­rei­chen.

  • Eine Über­tra­gung von Betriebs­an­tei­len zum Buch­wert setzt künf­tig vor­aus, dass die stil­len Reser­ven beim Emp­fän­ger steu­er­ver­strickt blei­ben. Hier wird ledig­lich die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­auf­fas­sung und Steu­er­pra­xis im Gesetz ver­an­kert.

  • Ein Son­der­be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ist nun aus­ge­schlos­sen, wenn die Auf­wen­dun­gen in einem ande­ren Staat steu­er­min­dernd berück­sich­tigt wur­den.

  • Aus­gleichs­zah­lun­gen zur Ver­mei­dung eines Ver­sor­gungs­aus­gleichs sind nur noch dann als Son­der­aus­ga­be abzieh­bar, wenn der Emp­fän­ger unbe­schränkt steu­er­pflich­tig ist.

  • Für Abfin­dun­gen wird eine Besteue­rung durch den frü­he­ren Tätig­keits­staat als Regel­fall fest­ge­schrie­ben.

  • Ver­schie­de­ne Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs zur Gewer­be­steu­er wer­den durch gesetz­li­che Rege­lun­gen aus­ge­he­belt. Das betrifft unter ande­rem die Ermitt­lung des Gewer­be­er­trags von Organ­ge­sell­schaf­ten und die im Außen­steu­er­ge­setz gere­gel­te Hin­zu­rech­nung.

  • Die Zer­le­gung der Kör­per­schaft­steu­er kann ab 2019 zen­tral von einem Finanz­amt durch­ge­führt wer­den und nicht mehr wie bis­her vom jewei­li­gen Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt.