Neue Regeln für den Jahresabschluss 2016

Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz aus dem Sommer 2015 enthält wichtige Änderungen bei der Bilanzierung, die für den Jahresabschluss 2016 erstmals verbindlich anzuwenden sind.

Ver­schie­de­ne Vor­ga­ben der EU zur Har­mo­ni­sie­rung der Rech­nungs­le­gung wur­den im Juli 2015 mit dem Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz (Bil­RUG) in deut­sches Recht umge­setzt. Das Gesetz ent­hält Erleich­te­run­gen, aber auch wich­ti­ge Ände­run­gen bei den gesetz­li­chen Vor­ga­ben für den Jah­res­ab­schluss. Die Ände­run­gen sind für das nach dem 31. Dezem­ber 2015 begin­nen­de Geschäfts­jahr ver­bind­lich anzu­wen­den, erst­mals also für die Bilanz des Jah­res 2016. Ins­be­son­de­re umfasst das Gesetz fol­gen­de Ände­run­gen:

  • Schwel­len­wer­te: Durch die Anhe­bung der Schwel­len­wer­te wird der Kreis der klei­nen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten erwei­tert. Die Wer­te wer­den auf eine Bilanz­sum­me von maxi­mal 6 Mio. Euro und einen Umsatz­er­lös von maxi­mal 12 Mio. Euro ange­ho­ben. Auch die Schwel­len­wer­te für gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten und für die Kon­zern­rech­nungs­le­gung wer­den erhöht, und zwar auf 20 Mio. Euro (Bilanz­sum­me) und 40 Mio. Euro (Umsatz­er­lö­se).

  • Umsatz­er­lö­se: Die Umsatz­er­lö­se wur­den neu defi­niert und dabei deut­lich aus­ge­wei­tet. Jetzt gehö­ren dazu auch Erträ­ge, die bis­her unter ande­re Ertrags­ar­ten fie­len, ins­be­son­de­re Tei­le der sons­ti­gen und außer­or­dent­li­chen Erträ­ge. Die bis­he­ri­ge Beschrän­kung auf die gewöhn­li­che Geschäfts­tä­tig­keit ist weg­ge­fal­len. Umsatz­er­lö­se sind nun alle Erlö­se aus dem Ver­kauf und der Ver­mie­tung oder Ver­pach­tung von Pro­duk­ten sowie aus der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen der Kapi­tal­ge­sell­schaft nach Abzug von Erlös­schmä­le­run­gen und der Umsatz­steu­er sowie sons­ti­ger direkt mit dem Umsatz ver­bun­de­ner Steu­ern. Zu den Umsatz­er­lö­sen gehö­ren damit künf­tig bei­spiels­wei­se Umsät­ze aus der Betriebs­kan­ti­ne für die Arbeit­neh­mer oder Ver­mie­tungs­ein­künf­te auch dann, wenn die Ver­mie­tung nicht Teil des Geschäfts­zwecks ist. Nicht zu den Umsatz­er­lö­sen gehö­ren damit nur noch durch­lau­fen­de Pos­ten, die ver­blei­ben­den sons­ti­gen Erträ­ge sowie der Finan­zie­rungs­be­reich (Zins­er­trä­ge). Der Ver­kauf von Anla­ge­gü­tern wäre bei­spiels­wei­se ein sons­ti­ger Ertrag, weil die Umsatz­er­lö­se laut der Geset­zes­be­grün­dung eine gewis­se Nähe zum Umlauf­ver­mö­gen erfor­dern. Die Ver­mie­tung von Anla­ge­gü­tern dage­gen fällt unter die Umsatz­er­lö­se.

  • Anschaf­fungs­preis­min­de­run­gen: Min­de­run­gen des Anschaf­fungs­prei­ses sind nur dann von den Anschaf­fungs­kos­ten eines Ver­mö­gens­ge­gen­stands abzu­set­zen, wenn sie dem Gegen­stand ein­zeln zuor­den­bar sind. Ist das nicht der Fall, sind Anschaf­fungs­preis­min­de­run­gen jetzt ertrags­wirk­sam in den Umsatz­er­lö­sen zu erfas­sen.

  • Außer­or­dent­li­che Ergeb­nis­se: Der Aus­weis von außer­or­dent­li­chen Ergeb­nis­sen wur­de aus der GuV gestri­chen und in den Bilanz­an­hang ver­la­gert.

  • Bilanz­an­hang: Für klei­ne Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten wur­de der Kata­log der Min­destan­ga­ben im Anhang zum Jah­res­ab­schluss redu­ziert. Es wird auf Anga­ben ver­zich­tet, die typi­scher­wei­se nur für das Ver­ständ­nis von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ab einer gewis­sen Grö­ße nach­ge­fragt wer­den. Dafür wer­den eini­ge neue Pflicht­an­ga­ben ein­ge­führt, die aber fast alle nur für mit­tel­gro­ße Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zwin­gend sind, bei­spiels­wei­se ein Anla­gen­spie­gel oder eine geson­der­te Anteils­be­sitz­lis­te.

  • Imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de: Lässt sich bei bestimm­ten imma­te­ri­el­len Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den die tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er nicht ver­läss­lich schät­zen, müs­sen die ab 2016 akti­vier­ten oder erwor­be­nen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de über einen Zeit­raum von 10 Jah­ren abge­schrie­ben wer­den. Das betrifft selbst geschaf­fe­ne imma­te­ri­el­le Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens sowie einen ent­gelt­lich erwor­be­nen Geschäfts- oder Fir­men­wert.

  • Her­stel­lungs­kos­ten: Bei der Akti­vie­rung selbst her­ge­stell­ter Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens wur­de das steu­er­recht­li­che Akti­vie­rungs­ge­bot für Kos­ten der all­ge­mei­nen Ver­wal­tung sowie Auf­wen­dun­gen für sozia­le Ein­rich­tun­gen des Betriebs, für frei­wil­li­ge sozia­le Leis­tun­gen und für die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung dem han­dels­recht­li­chen Akti­vie­rungs­wahl­recht ange­gli­chen. Die­se Kos­ten brau­chen also künf­tig nicht mehr extra für die Steu­er­bi­lanz ermit­telt wer­den, wenn sie auch in der Han­dels­bi­lanz nicht akti­viert wor­den sind.