Änderungen im Besteuerungsverfahren

Das Besteuerungsverfahren wird in vielen Punkten modernisiert, die teilweise schon ab diesem Jahr Auswirkungen haben.

Von der Steu­er­erklä­rung über den Steu­er­be­scheid bis hin zu einem mög­li­chen Rechts­be­helf soll das Steu­er­ver­fah­ren ab 2017 voll­stän­dig elek­tro­nisch erle­digt wer­den kön­nen. Das ist der Kern des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens, das groß­teils zum Jah­res­wech­sel in Kraft getre­ten ist. Trotz­dem wir­ken sich die meis­ten Ände­run­gen nicht unmit­tel­bar aus, weil sie Steu­er­erklä­rungs­pflich­ten und -ver­an­la­gun­gen des Jah­res 2017 betref­fen, die erst 2018 anlau­fen­den.

  • Daten­über­mitt­lung: Der recht­li­che Rah­men für die elek­tro­ni­schen Daten­über­mitt­lungs­pflich­ten von Unter­neh­men und Orga­ni­sa­tio­nen wur­de ver­ein­heit­licht. Nur noch ver­fah­rens­spe­zi­fi­sche Son­der­re­geln für ein­zel­ne Daten­über­mitt­lungs­pflich­ten von Arbeit­ge­bern, Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­gern, Ver­si­che­run­gen und Ban­ken wer­den in den jewei­li­gen Spe­zi­al­ge­set­zen gere­gelt.

  • Steu­er­erklä­rung: Mit der Steu­er­erklä­rung müs­sen künf­tig weni­ger Bele­ge ein­ge­reicht wer­den. Weil die Steu­er­zah­ler von den zustän­di­gen Stel­len ohne­hin über die ans Finanz­amt über­mit­tel­ten Daten infor­miert wer­den müs­sen, brau­chen die Anga­ben nicht mehr in die Steu­er­erklä­rung über­tra­gen zu wer­den, wenn der Steu­er­zah­ler die mit­ge­teil­ten Daten für rich­tig hält. In die­sem Fall gel­ten die von Drit­ten über­mit­tel­ten Anga­ben als vom Steu­er­zah­ler ange­ge­ben, und die Steu­er­erklä­rung ist in die­ser Hin­sicht auto­ma­tisch voll­stän­dig. Sind die Daten zu Unguns­ten des Steu­er­zah­lers unrich­tig, muss der Steu­er­be­scheid geän­dert wer­den, und zwar auch dann, wenn der Feh­ler erst nach Ablauf der Ein­spruchs­frist bemerkt wird.

  • Spen­den­be­schei­ni­gun­gen: Beschei­ni­gun­gen für Spen­den im Jahr 2017 müs­sen nur noch auf Anfor­de­rung dem Finanz­amt vor­ge­legt wer­den. Der Emp­fän­ger kann mit Zustim­mung des Spen­ders die Spen­de auch direkt an die Finanz­ver­wal­tung mel­den, womit die Beleg­vor­hal­te­pflicht weg­fällt. Andern­falls sind Spen­den­be­schei­ni­gun­gen ein Jahr ab Erhalt des Steu­er­be­scheids auf­zu­be­wah­ren, sofern sie nicht ohne­hin schon dem Finanz­amt vor­ge­legt wur­den.

  • Rechen- und Schreib­feh­ler: Ab 2017 wird die Auf­he­bung oder Ände­rung von Steu­er­be­schei­den vor­ge­schrie­ben, falls dem Steu­er­zah­ler bei der Erstel­lung sei­ner Steu­er­erklä­rung Schreib- oder Rechen­feh­ler unter­lau­fen sind und er des­halb dem Finanz­amt rechts­er­heb­li­che Tat­sa­chen nicht mit­ge­teilt hat.