Anforderungen an rückwirkende Rechnungsberichtigung

Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist nur dann ohne Probleme möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung zumindest die Mindestangaben enthält, die für eine Rechnung notwendig sind.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs über­nom­men, dass eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung grund­sätz­lich rück­wir­kend mög­lich ist. Nach dem Urteil ist eine Rech­nung dann berich­ti­gungs­fä­hig, wenn sie zumin­dest Anga­ben zum Rech­nungs­aus­stel­ler und Leis­tungs­emp­fän­ger, zum Ent­gelt und zur geson­dert aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er sowie zur Leis­tungs­be­schrei­bung ent­hält. Anders sieht es nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter aus, wenn die ursprüng­li­che Rech­nung nicht die gesetz­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen erfüllt. In die­sem Fall sei die kor­ri­gier­te Rech­nung kei­ne berich­tig­te Rech­nung, son­dern eine Erst­rech­nung, die auch erst ab die­sem Zeit­punkt zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt.