Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen

Das Kindergeld für Kinder im Ausland soll auf die dortigen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Zudem sind Anträge in allen Fällen nur noch sechs Monate rückwirkend möglich.

Als Fol­ge der Recht­spre­chung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs bekom­men die Fami­li­en­kas­sen in den letz­ten Jah­ren zuneh­mend auch Kin­der­geld­an­trä­ge von EU-Bür­gern, deren Kin­der in einem ande­ren EU-Staat woh­nen und für die dort ein Kin­der­geld­an­spruch besteht. Die Ansprü­che wer­den ent­spre­chend der im Steu­er­recht all­ge­mein gel­ten­den Fest­set­zungs­ver­jäh­rungs­frist oft für die zurück­lie­gen­den vier Jah­re gel­tend gemacht. Die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des in die­sen Fäl­len ist sehr auf­wän­dig, da in der Regel die aus­län­di­sche Fami­li­en­leis­tung geprüft und ange­rech­net wer­den muss.

Mit dem Ent­wurf eines “Geset­zes zur Anpas­sung kin­der­geld­recht­li­cher Rege­lun­gen” soll nun ins­be­son­de­re die Mög­lich­keit ein­ge­führt wer­den, für ein Kind, für das in Deutsch­land ein Kin­der­geld­an­spruch besteht, des­sen Wohn­sitz sich aber in einem ande­ren EU-Mit­glied­staat befin­det, die Höhe des Kin­der­gel­des an die Lebens­hal­tungs­kos­ten des Wohn­sitz­staa­tes anzu­pas­sen. Die­se Ände­rung soll aller­dings erst in Kraft tre­ten, wenn die uni­ons­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dafür geschaf­fen sind.

Zusätz­lich soll ab 2018 eine Begren­zung der Rück­wir­kung eines Kin­der­geld­an­trags auf sechs Mona­te ein­ge­führt wer­den. Die­se Ände­rung betrifft alle Anträ­ge, ist also nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Aus­land lebt. Schließ­lich ent­hält das Gesetz noch eine recht­li­che Grund­la­ge für die Über­mitt­lung von Mel­de­da­ten durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern an die Fami­li­en­kas­sen, falls ein Kind ins Aus­land gezo­gen oder von Amts wegen von der Mel­de­be­hör­de abge­mel­det wur­de.