Pauschaler Schadensersatz auch für verspätete Lohnzahlungen

Die Regelung, dass der Gläubiger bei einer verspäteten Zahlung einen pauschalen Schadensersatz von 40 Euro verlangen kann, greift auch bei verspäteten Lohnzahlungen.

Seit 2014 hat der Gläu­bi­ger bei einer ver­spä­te­ten Zah­lung Anspruch auf einen pau­scha­len Scha­dens­er­satz von 40 Euro zusätz­lich zum Ersatz des kon­kre­ten Ver­zugs­scha­dens. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung ist, dass der Schuld­ner kein Ver­brau­cher ist. Da ein Arbeit­ge­ber die­se Vor­aus­set­zung in aller Regel erfüllt, ist das Lan­des­ar­beits­ge­richt Köln zu dem Ergeb­nis gelangt, dass der pau­scha­le Scha­dens­er­satz auch bei einer ver­spä­te­ten Lohn­zah­lung fäl­lig wer­den kann. Einen Grund für eine Aus­nah­me im Arbeits­recht sah das Gericht nicht. Die Ent­schei­dung ist auch im Zusam­men­hang mit der Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­vor­ga­ben von Bedeu­tung: Da ein gesetz­li­cher Anspruch auf den Min­dest­lohn besteht, gerät der Arbeit­ge­ber bei einer Unter­schrei­tung auto­ma­tisch in Ver­zug, auch wenn er die im Arbeits­ver­trag ver­ein­bar­ten Zah­lun­gen pünkt­lich leis­tet.