Teilabzugsverbot durch verdeckte Gewinnausschüttung

Schon eine vergleichsweise geringe verdeckte Gewinnausschüttuung kann später eine Anwendung des Teilabzugsverbots für einen Veräußerungsverlust zur Folge haben.

Für Gewin­ne und Ver­lus­te aus der Betei­li­gung an einer GmbH gilt das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren. Das Teil­ab­zugs­ver­bot für einen Ver­äu­ße­rungs­ver­lust kommt nur dann nicht zur Anwen­dung, wenn durch die Betei­li­gung kei­ner­lei Ein­nah­men erzielt wor­den sind. Schon eine bestands­kräf­tig fest­ge­stell­te ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist aber eine sol­che Ein­nah­me, hat das Finanz­ge­richt Köln ent­schie­den, womit das Teil­ab­zugs­ver­bot greift.