Bundesfinanzhof kippt den Sanierungserlass
Die Regelung zum Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne ist verfassungswidrig, weil es keine gesetzliche Grundlage für den Erlass gibt.
Ein Sanierungsgewinn durch den Verzicht eines Gläubigers auf Teile seiner Forderung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Weil durch die Steuerlast aber dem Ziel der Sanierung des Unternehmens entgegengewirkt wird, gab es bis 1997 eine gesetzliche Regelung, nach der Sanierungsgewinne unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei waren. Damit eine erfolgreiche Sanierung weiter möglich bleibt, hat das Bundesfinanzministerium in einer Verwaltungsanweisung den Erlass der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuern aus Billigkeitsgründen geregelt.
Diesen Sanierungserlass hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs nun verworfen, weil er nach Meinung der Richter gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Mit anderen Worten: Nur der Gesetzgeber ist berechtigt, eine generelle Steuerbefreiung für einen bestimmten Sachverhalt wie beispielsweise den Sanierungsgewinn zu regeln. Bis es zu einer — möglicherweise rückwirkenden — gesetzlichen Neuregelung kommt, bleibt betroffenen Unternehmen nur die Möglichkeit, im Einzelfall den Erlass der Steuer aus besonderen, persönlichen Billigkeitsgründen zu beantragen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv