Bundesfinanzhof kippt den Sanierungserlass

Die Regelung zum Erlass der Steuer auf Sanierungsgewinne ist verfassungswidrig, weil es keine gesetzliche Grundlage für den Erlass gibt.

Ein Sanie­rungs­ge­winn durch den Ver­zicht eines Gläu­bi­gers auf Tei­le sei­ner For­de­rung ist grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig. Weil durch die Steu­er­last aber dem Ziel der Sanie­rung des Unter­neh­mens ent­ge­gen­ge­wirkt wird, gab es bis 1997 eine gesetz­li­che Rege­lung, nach der Sanie­rungs­ge­win­ne unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei waren. Damit eine erfolg­rei­che Sanie­rung wei­ter mög­lich bleibt, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung den Erlass der auf den Sanie­rungs­ge­winn ent­fal­len­den Steu­ern aus Bil­lig­keits­grün­den gere­gelt.

Die­sen Sanie­rungs­er­lass hat der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs nun ver­wor­fen, weil er nach Mei­nung der Rich­ter gegen den Grund­satz der Gesetz­mä­ßig­keit der Ver­wal­tung ver­stößt. Mit ande­ren Wor­ten: Nur der Gesetz­ge­ber ist berech­tigt, eine gene­rel­le Steu­er­be­frei­ung für einen bestimm­ten Sach­ver­halt wie bei­spiels­wei­se den Sanie­rungs­ge­winn zu regeln. Bis es zu einer — mög­li­cher­wei­se rück­wir­ken­den — gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung kommt, bleibt betrof­fe­nen Unter­neh­men nur die Mög­lich­keit, im Ein­zel­fall den Erlass der Steu­er aus beson­de­ren, per­sön­li­chen Bil­lig­keits­grün­den zu bean­tra­gen.