Abgrenzung benachbarter Gebäude bei der Drei-Objekt-Grenze

Aneinander grenzende Mehrfamilienhäuser gelten auch dann als separate Objekte für die Drei-Objekt-Grenze, wenn sie im Grundbuch zu einem Objekt zusammengefasst werden.

Die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Drei-Objekt-Gren­ze führt dazu, dass der Ver­kauf von mehr als drei Immo­bi­li­en inner­halb von fünf Jah­ren als gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del gel­ten kann. Dabei sind anein­an­der gren­zen­de Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, die selbst­stän­dig nutz- und ver­äu­ßer­bar sind, grund­sätz­lich ein­zeln zu zäh­len und kön­nen nach einem Urteil des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf auch durch eine Ver­ei­ni­gung im Grund­buch nicht zu einem ein­zi­gen Objekt wer­den.