Zahlungen des Arbeitnehmers für Betriebskosten des Dienstwagens

Zahlungen des Arbeitnehmers für bestimmte Betriebskosten des Dienstwagens mindern auch bei der 1 %-Regelung den steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

Zahlt der Arbeit­neh­mer an den Arbeit­ge­ber für die pri­va­te Nut­zung des Dienst­wa­gens ein Nut­zungs­ent­gelt, min­dert sich der steu­er­pflich­ti­ge geld­wer­te Vor­teil ent­spre­chend. Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt das Glei­che, wenn der Arbeit­neh­mer statt eines pau­scha­len Nut­zungs­ent­gelts ein­zel­ne Kos­ten des Dienst­wa­gens trägt (z.B. die Betan­kung), und zwar auch dann, wenn die pri­va­te Nut­zung nach der 1 %-Rege­lung ermit­telt und ver­steu­ert wird. Eine Berück­sich­ti­gung der selbst getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen beim Arbeit­neh­mer kommt aller­dings nur in Fra­ge, wenn er den gel­tend gemach­ten Auf­wand im Ein­zel­nen umfas­send dar­legt und belast­bar nach­weist. Außer­dem kann der geld­wer­te Vor­teil maxi­mal auf 0 Euro sin­ken, dar­über hin­aus­ge­hen­de Zah­lun­gen kön­nen nicht abge­zo­gen wer­den.