Befristete Verrechnung von Altverlusten ist verfassungsgemäß

Die Befristung der Verrechnung von Alterverlusten aus Wertpapiergeschäften mit entsprechenden Gewinnen bis 2013 ist nicht verfassungswidrig.

Vor der Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er auf­ge­lau­fe­ne Alt­ver­lus­te aus Wert­pa­pier­ge­schäf­ten konn­ten nur bis 2013 mit Gewin­nen aus Akti­en­ver­käu­fen ver­rech­net wer­den. Seit­her ist nur noch eine Ver­rech­nung mit Gewin­nen aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten (Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne mit Grund­stü­cken etc.) mög­lich. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat gegen die­se Befris­tung kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken. Durch die Befris­tung erfolg­te kein ver­fas­sungs­wid­ri­ger gene­rel­ler Aus­schluss der Ver­lust­ver­rech­nung, meint das Gericht. Der Gesetz­ge­ber hat­te das Recht, den Sys­tem­wech­sel zur Abgel­tungs­teu­er in über­schau­ba­rer Zeit abzu­schlie­ßen.