Kampf gegen Steuerbetrug mit Briefkastenfirmen

Ein neues Gesetz bringt neben umfassenden Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Geschäftsbeziehungen ins Ausland auch eine generelle Abschaffung des steuerlichen Bankgeheimnisses.

Noch im Dezem­ber hat die Bun­des­re­gie­rung den Ent­wurf eines “Geset­zes zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten” beschlos­sen und an den Bun­des­tag wei­ter­ge­lei­tet. Das Gesetz ist die Kon­se­quenz aus den 2016 bekannt gewor­de­nen “Pana­ma Papers”.

Mit dem Gesetz sol­len die Mög­lich­kei­ten inlän­di­scher Steu­er­zah­ler zur Steu­er­um­ge­hung über Brief­kas­ten­fir­men in Steu­er­oa­sen deut­lich erschwert wer­den. Dafür wer­den erwei­ter­te Mit­wir­kungs­pflich­ten der Steu­er­pflich­ti­gen, neue Anzei­ge­pflich­ten der Ban­ken und umfas­sen­de­re Ermitt­lungs­be­fug­nis­se der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­führt. Es ist vor allem die­ser letz­te Punkt, der Fol­gen für alle Steu­er­zah­ler hat, auch wenn sie kei­ne Geschäfts­be­zie­hun­gen ins Aus­land unter­hal­ten. Ledig­lich eine anlass­lo­se “Ras­ter­fahn­dung” bei den Ban­ken bleibt auch wei­ter­hin aus­ge­schlos­sen.

Dane­ben ent­hält das Gesetz noch eini­ge klei­ne­re Kor­rek­tu­ren im Steu­er­recht, die auf Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­hofs zurück­ge­hen. In ers­ter Linie sind dies Ände­run­gen bei den Erb­schaft­steu­er­frei­be­trä­gen für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge. Das Gesetz wird jetzt von Bun­des­tag und Bun­des­rat bera­ten und soll nach der Ver­ab­schie­dung umge­hend in Kraft tre­ten. Die wesent­li­chen Inhal­te haben wir im Fol­gen­den für Sie zusam­men­ge­fasst.

  • Anzei­ge­pflicht: Steu­er­zah­ler müs­sen künf­tig ihre Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Dritt­staat-Gesell­schaf­ten anzei­gen — und zwar unab­hän­gig davon, ob sie am Unter­neh­men for­mal betei­ligt sind. Als Dritt­staat-Gesell­schaf­ten gel­ten alle Gesell­schaf­ten mit Sitz oder Geschäfts­lei­tung in Staa­ten oder Ter­ri­to­ri­en außer­halb der Euro­päi­schen Uni­on oder der Euro­päi­schen Frei­han­dels­as­so­zia­ti­on. Uner­heb­lich ist, ob und ggf. in wel­chem Umfang die­se Gesell­schaf­ten nen­nens­wer­te wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten ent­fal­ten. Im Fal­le einer vor­sätz­li­chen oder leicht­fer­ti­gen Ver­let­zung die­ser Anzei­ge­pflicht droht ein Buß­geld von bis zu 25.000 Euro. Außer­dem hemmt die Pflicht­ver­let­zung den Anlauf der steu­er­li­chen Fest­set­zungs­frist und damit die Ver­jäh­rung.

  • Mit­tei­lungs­pflicht der Bank: Ban­ken sol­len den Finanz­be­hör­den künf­tig von ihnen her­ge­stell­te oder ver­mit­tel­te Geschäfts­be­zie­hun­gen inlän­di­scher Steu­er­pflich­ti­ger zu Dritt­staat-Gesell­schaf­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mit­tei­len müs­sen. Im Fal­le einer vor­sätz­li­chen oder leicht­fer­ti­gen Ver­let­zung die­ser Mit­wir­kungs­pflicht sol­len die Finanz­in­sti­tu­te für dadurch ver­ur­sach­te Steu­er­aus­fäl­le haf­ten. Zudem wird auch hier ein Buß­geld von bis zu 25.000 Euro im Fall einer Pflicht­ver­let­zung ein­ge­führt.

  • Bank­ge­heim­nis: Das soge­nann­te steu­er­li­che Bank­ge­heim­nis wird ersatz­los auf­ge­ho­ben. Ban­ken haben dann bei der Mit­wir­kung zur Auf­klä­rung des steu­er­li­chen Sach­ver­halts gegen­über den Finanz­be­hör­den die­sel­ben Rech­te und Pflich­ten wie ande­re aus­kunfts­pflich­ti­ge Per­so­nen. Die Finanz­äm­ter kön­nen daher künf­tig ohne die bis­lang gel­ten­den Ein­schrän­kun­gen ein­zel­ne Aus­kunfts­er­su­chen oder Sam­mel­aus­kunfts­er­su­chen genau­so an inlän­di­sche Ban­ken rich­ten wie sie es bis­her schon bei ande­ren Per­so­nen dür­fen. Anlass­lo­se Ermitt­lun­gen bei Ban­ken sol­len aber auch künf­tig unzu­läs­sig sein.

  • Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren: Das auto­ma­ti­sier­te Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren für Besteue­rungs­zwe­cke soll erwei­tert wer­den, um ermit­teln zu kön­nen, in wel­chen Fäl­len ein inlän­di­scher Steu­er­zah­ler Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ter oder wirt­schaft­lich Berech­tig­ter eines Kon­tos oder Depots einer natür­li­chen Per­son, Gesell­schaft, Kör­per­schaft, Per­so­nen­ver­ei­ni­gung oder Ver­mö­gens­mas­se mit Sitz außer­halb des Gel­tungs­be­reichs der Abga­ben­ord­nung ist. Nach der Auf­lö­sung eines Kon­tos müs­sen die Ban­ken die Daten künf­tig zehn Jah­re spei­chern.

  • Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung: Bei der Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung sol­len die Ban­ken auch das steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­merk­mal (Steu­er­ident­num­mer) des Kon­to­in­ha­bers, jedes ande­ren Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten sowie jedes ande­ren wirt­schaft­lich Berech­tig­ten erfra­gen und auf­zeich­nen. Die Finanz­be­hör­den kön­nen die­se Daten dann im Kon­ten­ab­ruf­ver­fah­ren erfra­gen.

  • Auf­be­wah­rungs­pflicht: Es wird eine neue Auf­be­wah­rungs­pflicht für alle Per­so­nen geschaf­fen, die allein oder zusam­men mit nahe­ste­hen­den Per­so­nen unmit­tel­bar oder mit­tel­bar einen bestim­men­den Ein­fluss auf die gesell­schafts­recht­li­chen, finan­zi­el­len oder geschäft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten einer Dritt­staat-Gesell­schaft aus­üben kön­nen. Auf­zeich­nun­gen und Unter­la­gen über die­se Geschäfts­be­zie­hung und alle damit ver­bun­de­nen Ein­nah­men und Aus­ga­ben müs­sen sechs Jah­re lang auf­be­wahrt wer­den. Außer­dem ist bei den Betrof­fe­nen künf­tig auch ohne beson­de­re Begrün­dung eine Außen­prü­fung zuläs­sig.

  • Steu­er­hin­ter­zie­hung: Künf­tig soll ein beson­ders schwe­rer Fall von Steu­er­hin­ter­zie­hung unter ande­rem dann vor­lie­gen, wenn der Steu­er­zah­ler eine Dritt­staat-Gesell­schaft zur Ver­schleie­rung steu­er­lich rele­van­ter Tat­sa­chen nutzt und auf die­se Wei­se fort­ge­setzt Steu­ern hin­ter­zieht oder nicht gerecht­fer­tig­te Steu­er­vor­tei­le erlangt. Dafür gilt eben­falls die zehn­jäh­ri­ge Ver­jäh­rungs­frist für die Straf­ver­fol­gung.

  • Ver­jäh­rung: Die Zah­lungs­ver­jäh­rungs­frist bei Steu­er­hin­ter­zie­hung soll all­ge­mein von fünf auf zehn Jah­re ver­län­gert wer­den.

  • Erb­schaft­steu­er­frei­be­trä­ge: Wenn nur das Ver­mö­gen in Deutsch­land liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohn­sitz bei­de im Aus­land haben, gibt es bis­her nur einen Frei­be­trag von 2.000 Euro für die­ses Ver­mö­gen — unab­hän­gig vom Ver­wandt­schafts­grad. Zwar kann der Emp­fän­ger oder Erbe bean­tra­gen, den Vor­gang als unbe­schränkt steu­er­pflich­tig zu behan­deln. Dann ste­hen ihm die ent­spre­chend höhe­ren Frei­be­trä­ge von bis zu 500.000 Euro zu, aber dafür ist dann auch das gesam­te Ver­mö­gen erb­schaft­steu­er­pflich­tig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutsch­land befin­det. Die­se Antrags­mög­lich­keit hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof jedoch nicht genügt. Daher erhal­ten nun auch beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge die all­ge­mei­nen Frei­be­trä­ge. Die­se wer­den jedoch antei­lig gekürzt, wenn nicht das gesam­te ererb­te oder erhal­te­ne Ver­mö­gen, son­dern nur das dar­in ent­hal­te­ne Inlands­ver­mö­gen ver­steu­ert wird.

  • Ver­sor­gungs­frei­be­trag: Der soge­nann­te “beson­de­re Ver­sor­gungs­frei­be­trag” bei der Erb­schaft­steu­er steht dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner und den Kin­dern bis­her nur bei einer unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht zu. Auch hier hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof Ein­wän­de gel­tend gemacht, wes­halb nun alle Erben Anspruch auf den Ver­sor­gungs­frei­be­trag haben, auch wenn sie nur beschränkt steu­er­pflich­tig sind.